Sowiesokosten

Sowieso-Kosten bei der Ermittlung von Gebäudeschäden durch Nachbarbebauung

1. Dogmatische Einordnung im Delikts- und Nachbarrecht (§§ 249, 823, 906 BGB)

Bei der Begutachtung von Gebäudeschäden, die durch Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück verursacht wurden, wird der bauforensische Sachverständige bei der Ermittlung der Schadenshöhe regelmäßig mit dem Einwand sogenannter Sowieso-Kosten konfrontiert. Ausgangspunkt der Begutachtung ist § 249 Abs. 1 BGB, wonach der Schädiger den Zustand herzustellen hat, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Im deliktischen Haftungsgefüge nach § 823 Abs. 1 BGB, bei Schutzgesetzverletzungen nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 909 BGB sowie im Rahmen des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog unterscheidet sich die Dogmatik maßgeblich vom werkvertraglichen Mängelrecht gemäß §§ 633 ff. BGB. Da zwischen den Grundstücksnachbarn kein Bauvertragsverhältnis besteht, greift die werkvertragliche Definition von Sowieso-Kosten als nicht vereinbarte, aber zur Erreichung des geschuldeten Werkerfolgs unvermeidbare Aufwendungen hier nicht. Im Delikts- und Nachbarrecht dürfen Aufwendungen nur dann als Sowieso-Kosten qualifiziert und vollumfänglich abgezogen werden, wenn sie unabhängig vom Schadensereignis bereits vor der Schädigung unvermeidbar, zeitnah und technisch oder bauordnungsrechtlich zwingend zur Instandhaltung des Bestandsgebäudes erforderlich gewesen wären.

2. Eingriffe in den Baugrund und Schutzbereich des § 909 BGB (DIN 4123, DIN 1054)

Hinsichtlich des Gründungsbereichs ist der Schutzbereich von § 909 BGB zu beachten, wonach ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden darf, dass dem Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze entzogen wird, sofern nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik für eine anderweitige Befestigung gesorgt ist. Maßgeblich sind hierbei DIN 4123 für Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude sowie DIN 1054 für Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau. Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Verursacher die vorgefundene Bausubstanz in dem Zustand hinnehmen, in dem sie sich vor der Schädigung befand. Weist das Bestandsgebäude eine bauzeittypische, nach aktuellen Normen unzureichende Gründung auf, wie etwa flach gegründete, unbewehrte Streifenfundamente, so war diese Gründung vor dem Baugrundeingriff im vorhandenen Bodenverband standsicher. Eine infolge ungleichmäßiger Setzungen notwendig werdende Nachgründung, Unterfangung nach DIN 4123 oder Baugrundverpressung stellt daher keine Sowieso-Kosten des geschädigten Eigentümers dar. Diese Ertüchtigungsmaßnahmen wurden adäquat kausal erst durch den unzulässigen Bodeneingriff ausgelöst. Sowieso-Kosten im Gründungsbereich liegen nur dann vor, wenn der Sachverständige nachweist, dass vor dem Nachbareingriff bereits eine konkrete Grundbruchgefahr oder progressive Setzungen im Sinne von DIN 4107 vorlagen, die eine Ertüchtigung ohnehin unabwendbar machten, oder wenn durch die Maßnahme ein zusätzlicher Nutzwert geschaffen wird, etwa eine Erhöhung der Lastreserven für künftige Aufstockungen.

3. Abgrenzung: Sowieso-Kosten, Vorteilsausgleich („Neu für Alt“) und Mitverschulden (§ 254 BGB)

In der gutachterlichen Schadensberechnung ist die strikte Abgrenzung zwischen Sowieso-Kosten, dem Vorteilsausgleich nach den Grundsätzen Neu für Alt und dem Mitverschulden nach § 254 BGB zwingend einzuhalten. Während echte Sowieso-Kosten zu einer vollständigen Kürzung der Position führen, greift der Vorteilsausgleich nur dann, wenn durch die Schadensbeseitigung ein Bauteil mit begrenzter technischer oder wirtschaftlicher Lebensdauer ersetzt wird und der Geschädigte messbare Vermögensvorteile durch eine verlängerte Nutzungsdauer oder ersparte Instandhaltungen erlangt. Der Abzug erfolgt quotal auf Basis der abgelaufenen Lebensdauer unter Heranziehung anerkannter Richtwerte, wie der Richtlinie VDI 2067 oder der Lebensdauertabellen der Anlage 2 zur Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Wird im Zuge der Schadensbehebung ein 25 Jahre alter Außenputz mit einer Regellebensdauer von 30 Jahren vollflächig erneuert, handelt es sich nicht um Sowieso-Kosten, sondern um einen zeitanteiligen Vorteilsausgleich auf die Putzerneuerung. Technische Vorschädigungen oder konstruktive Vorbelastungen des Altbaus begründen im Deliktsrecht ebenfalls keine Sowieso-Kosten, sondern sind als tatsächliche Vorfragen im Rahmen eines eventuellen Mitverschuldens nach § 254 BGB darzustellen, dessen rechtliche Würdigung dem Gericht vorbehalten bleibt.

4. Bauteilbezogene Sanierung und Regelwerke (DIN 4107, DIN 4150-3, WTA-Merkblätter)

Bei der bauteilbezogenen Instandsetzungsplanung ist die Kausalität primär anhand baubegleitender Beweissicherungen nach DIN 4107 für Verformungsmessungen und DIN 4150-3 für Erschütterungseinwirkungen auf bauliche Anlagen nachzuweisen. Rissbildungen im Mauerwerk und im Putz verlangen Sanierungsmaßnahmen nach den Regeln der Technik, wie dem WTA-Merkblatt 4-6 für das nachträgliche Abdichten und Verpressen von Rissen sowie dem WTA-Merkblatt 2-9 für Risssanierungen im Mauerwerk. Die Aufwendungen zur Wiederherstellung der konstruktiven Tragfähigkeit und der optischen Gebrauchstauglichkeit unter Beachtung von DIN 18202 (Toleranzen im Hochbau) sind als reine Schadensbeseitigungskosten voll ersatzfähig. War ein Bauteil vor dem Setzungsereignis jedoch bereits abgängig, wie eine nach DIN 18533 fehlerhafte oder zersetzte erdberührte Vertikalabdichtung, so fallen die Sanierungskosten dieser Abdichtung unter die echten Sowieso-Kosten. Baustellenbedingte Gemeinkosten, Rüstkosten oder Vorhaltezeiten, die durch die Verflechtung von Rissinstandsetzung und Sowieso-Maßnahmen anfallen, verbleiben hingegen als schadensbedingte Mehrkosten beim Schädiger, sofern sie ohne das Schadensereignis zu diesem Zeitpunkt nicht angefallen wären.

5. Merkantiler Minderwert und Anforderungen an die gerichtliche Verwertbarkeit (§ 287 ZPO)

Trotz vollständiger technischer Beseitigung der Setzungsrisse verbleibt bei Gründungs- und Mauerwerksschäden häufig ein merkantiler Minderwert, da am Grundstücksmarkt ein verbleibender Makel bezüglich künftiger Verformungen eingepreist wird. Dieser Schaden ist nach anerkannten Wertermittlungsverfahren eigenständig zu beziffern. Für die gerichtliche Belastbarkeit des Gutachtens nach § 287 ZPO muss jede Position der Schadensermittlung bauteilscharf hergeleitet, mit den einschlägigen Normen belegt und eindeutig den Kategorien reine Schadensbeseitigung, Vorteilsausgleich oder Sowieso-Kosten zugeordnet werden.
 

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Merkantiler Minderwert

Merkantiler Minderwert im Bauwesen

GSB_Gutachten
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Wann wird ein merkantiler Minderwert bei Immobilien fällig? Ein merkantiler Minderwert wird angesetzt, wenn trotz fachgerechter Reparatur ein psychologischer Minderwert (Makel) an der Immobilie verbleibt. Dies ist der Fall bei schweren Schäden wie Hausschwamm, Schadstoffbelastungen oder Rissen im Rohbau.

Als Sachverständige im Bauwesen ermitteln wir regelmäßig den merkantilen Minderwert von Gebäuden. Der merkantile Minderwert ist ein fiktiver Wert, der einer vollständig und fachgerecht reparierten Sache, z.B. ein Wohnhaus, negativ anhaftet und somit den Marktwert im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mindert. Der merkantile Minderwert berücksichtigt das Misstrauen und das Unbehagen bzw. den Verdacht auf einen verborgen gebliebene Schaden eines potentiellen Käufers gegenüber der reparierten Immobilie. Mann spricht deshalb auch von einem psychologischen Minderwert. Der merkantile Minderwert ist nicht mit dem technischen Minderwert wegen verbliebener hinnehmbarer Baumängel oder Bauschäden zu verwechsel.

Entsprechend allgemeiner Auffassung besteht ein merkantiler Minderwert auch wenn die Immobilie nicht verkauft wird. Er gehört damit zu den tatsächlichen Eigenschaften eines Bewertungsobjektes und ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes zu berücksichtigen. So muss im Einzelfall geprüft werden, ob neben eines etwaigen technischen Minderwertes wegen verbliebener Baumängel oder Bauschäden zusätzlich auch ein merkantiler Minderwert berücksichtigt werden muss.

Berechnung – Merkantiler Minderwert

Da der merkantile Minderwert unabhängig von den technischen Eigenschaften bzw. Reparaturkosten besteht, ist er nicht nach technischen Merkmalen zu ermitteln. Es ist darzulegen, aus welchen nicht technischen Gründen der Marktwert einer Immobilie für „jedermann“ zu mindern ist.

Nicht technische Gründe sind festgestellte merkantile Minderwerte durch die Analyse von Kaufpreissammlungen. Da der tatsächliche bzw. realisierte Marktpreis (Verkaufspreis) durch eine Vielzahl von Marktumständen beeinflusst wird, ist der auf den merkantilen Minderwert entfallende Anteil schwer festzustellen und nur bei erheblicher Minderung (z.B. Hausschwamm, Bergschaden) nachweisbar. Die Höhe des merkantilen Minderwertes ist, da er sich auf eine Vertrauenserschütterung des Marktes bezieht, sachverständig zu schätzen. Er lässt sich nicht nach mathematischen Formeln berechnen.

Der merkantile Minderwert ist als Vonhundertsatz in Abhängigkeit von den Schadensbeseitigungskosten und der Restnutzungsdauer  im Verhältnis zum Gebäudewert zu ermitteln. Betragen die Schadensbeseitigungskosten weniger als 10% des mangelfreien Gebäudewertes bzw. die Restnutzungsdauer weniger als 20% der Gesamtnutzungsdauer, so ist ein merkantiler Minderwert nicht anzusetzen. 

So beträgt der merkantile Minderwert bei Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 20% des mangelfreien Gebäudewertes 2%.  Dies entspricht bei einem angenommenen mangelfreien Gebäudewert von 1.000.000 EUR einem merkantilen Minderwert in Höhe von 20.000 EUR.

KriteriumWert / Zustand
Gebäudewert (mangelfrei)1.000.000 EUR
Schadensbeseitigungskosten200.000 EUR (20 %)
Ergebnis20.000 EUR merkantiler Minderwert (2 % des Werts)

Fallarten für Minderung wegen Bauschäden bzw. merkantiler Umstände

Entsprechend Kamphausen sind folgende Fallarten bei Wertminderungen wegen Baumängel und Bauschäden und merkantilen Minderwert bei Immobilien feststellbar:

Ist der Grad der Beeinträchtigung durch Baumängel und Bauschäden gering bzw. unerheblich, so ist in der Regel auch eine Minderung wegen baulicher Mängel sowie ein merkantiler Minderwert zu verneinen.

Ist der Grad der Beeinträchtigung durch Baumängel und Bauschäden erheblich und nicht reparabel, so ist eine Minderung wegen Baumängel und Bauschäden zu bejahen aber eine merkantiler Minderwert zu verneinen, weil die merkantilen Umstände durch den Abschlag wegen baulicher Mängel bzw. Bauschäden abgedeckt wird.

Ist der Grad der Beeinträchtigung durch Baumängel und Bauschäden erheblich und teilweise reparabel, so ist eine Minderung wegen verbliebener Baumängel und Bauschäden zu bejahen und  eine merkantiler Minderwert zu bejahen, wenn Anhaltspunkte bzw. merkantile Umstände für einen darüber hinausgehenden Marktabschlag bestehen.

Ist der Grad der Beeinträchtigung durch Baumängel und Bauschäden erheblich und vollständig reparabel, so ist eine Minderung wegen verbliebener Baumängel und Bauschäden zu verneinen und eine merkantiler Minderwert zu bejahen, wenn Anhaltspunkte bzw. merkantile Umstände für einen Marktabschlag bestehen. 

Beispiele für merkantiler Umstände

Nicht jeder bestehende oder beseitigte Baumangel ruft einen merkantilen Minderwert hervor. Es müssen Anhaltspunkt bzw. merkantile Umstände für eine Markterschütterung bzw. Vertrauensverlust bestehen. Diese wurden bei schwerwiegenden Bauschäden bzw. Ereignisse festgestellt und dokumentiert, welche für die Allgemeinheit offensichtlich waren. Auch wenn die Bauschäden vollständig und fachgerecht beseitigt wurden haftet dem Grundstück bzw. Immobilie ein Makel an, welcher als merkantiler Umstand den Marktwert mindert.

So können folgende Fälle einen merkantilen Minderwert begründen:

  • Hausschwamm
  • Trockenfäule
  • Materialfehler
  • Altlasten
  • Bergschäden
  • Untertunnelung
  • schlechter Baugrund
  • Risse im Rohbau
  • Unterfangung

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