Baubeschreibung

Sachverständige
Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis

Baubeschreibung – Immer mehr Bauherren entscheiden sich für die schlüsselfertige Errichtung einer Immobilie durch einen Bauträger oder Generalübernehmer. Der Bauherr ist hierbei oft nicht in der Lage das Baugeschehen zu überblicken und die erbrachte Leistung der am Bau beteiligten Planer und Baufirmen hinsichtlich der Qualität und der vereinbarten Art und Güte (Standard, zugesicherte Eigenschaften, etc.) zu überprüfen und technisch abzunehmen. Deshalb ist die Hinzuziehung eines sachverständigen Architekten zu Beratung, zur Oberbauleitung und zur Qualitätssicherung bei der Abnahme geeignet, die Interessen des Bauherren zu wahren, Mängel und Kosten neutral zu bewerten und moderierend in den Bauprozess einzuwirken.

Bei direkter Beauftragung eines Bauhandwerkers ohne Architekt bzw. Planer muss der Unternehmer bei Verbraucherbauverträgen ab 1. Januar 2018 dem Verbraucher die Baubeschreibung bei Vertragsabschluss zukommen lassen. Neben Dauer und Zeitpunkt der Fertigstellung der Baumaßnahme muss die Baubeschreibung folgende Mindestanforderungen enthalten:

  1. eine allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten;
  2. Art und Umfang der angebotenen Leistungen;
  3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte;
  4. gegebenenfalls Angaben zum Energie- und Brandschutz- sowie zur Bauphysik;
  5. Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke;
  6. gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus;
  7. gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen;
  8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss und
  9. gegebenenfalls eine Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der  Elektronanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der  Außenanlagen.

Vertragsgrundlage ist die Bau- bzw. Leistungsbeschreibung. Je ausführlicher die vertraglich vereinbarten Bauleistungen und die Ausführungsstandards beschrieben werden, desto geringer ist die Gefahr für kostspielige gerichtliche Auseinandersetzung über die vereinbarte Art und Güte.

In der Baubeschreibung sollten die wesentlichen Merkmale eines zu errichtenden Gebäudes festgehalten werden. Oft werden nur allgemeine Festlegungen getroffen, die bei der späteren Bauausführung zwischen den Bauherren und der Bauträger bzw. Baufirma zu Streitigkeiten über den vereinbarten technischen Standard führen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat zur Erhöhung der Markttranzparenz bei Hausangeboten mit der “Initiative kostengünstig qualitätsbewusst Bauen” die Mindestanforderungen für Bau- und Leistungsbeschreibungen entwickelt und deren Anwendung empfohlen. Sie stellen eine wichtige Verbraucherinformation dar und erhöhen den Verbraucherschutz.

Bauinteressenten sollten die Hausangebote und deren Informationsgehalt mit den Mindestanforderungen an eine Baubeschreibung vergleichen. Die Baubeschreibung soll Umfang der Leistungen, Planung und Bauausführung, Art und Qualität der Baustoffe und Materialien sowie den technischen Ausstattungsgrad eindeutig zu beschreiben. Nur dann werden Angebotspreise vergleichbar. Oft stellt sich ein vermeintlich günstiges Angebot als teure Lösung heraus.

Gern sind wir bei der Aufstellung einer fachgerechten Baubeschreibung behilflich bzw. unterstützen Sie bei der Angebotsprüfung von Leistungsbeschreibungen, Leistungsverzeichnissen und Kalkulationen! 

Bei Fragen steht Ihnen ein GSB Bausachverständiger gern zur Verfügung.

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