Abzug Neu für Alt

GSB Gutachten mit Abzug Neu für Alt
GSB Gutachten zu Schäden an Gebäuden mit Ermittlung des Abzuges Neu für Alt

Was versteht man unter einem Abzug Neu für Alt

Unter dem Abzug „Neu für Alt“ versteht man einen Vorteilsausgleich im deutschen Schadenersatzrecht bzw. im Versicherungswesen. Wenn etwa ein Handwerker auf der Baustelle einen Wasserschaden verursacht so ist er bzw. sein Unternehmen schadenersatzpflichtig. Ist die geschädigte Sache neuwertig, so muss er bzw. seine Haftpflichtversicherung für den gesamten Schaden aufkommen. Handelt es sich jedoch um eine gebrauchte Immobilie kann es durch die Beseitigung der Bauschäden (z.B. Erneuerung der Heizung, Fußböden, Fassade, etc.) zu einer Verlängerung der technischen Lebensdauer und damit zu einer Werterhöhung der Immobilie kommen. Liegt eine Wertsteigerung vor, wird wegen des geldwerten Vorteils den der Geschädigte durch die Schadenbeseitigung erfährt, ein Abzug „Neu für Alt“ vorgenommen. Insofern wird in der Haftpflichtversicherung der Zeitwertschaden ersetzt, welcher sich aus dem Abzug „Neu für Alt“ vom Neuwertschaden ergibt.

Wie wird der Abzug Neu für Alt ermittelt?

Für die Berechnung des Abzugs „Neu für Alt“ benötigt man das Alter des Gebäudes bzw. das Baujahr des betroffenen Bauteils. Liegen dazu keine Belege vor wird das Alter sachverständig geschätzt. Je nach Alter und Abnutzung des Objektes wird sachverständig die technische Restlebensdauer bestimmt. Im Verhältnis zur üblichen technischen Lebensdauer ergibt sich ein prozentualer Abzug vom Neuwert, welcher sich z.B. am Neuwertschaden bzw. den Reparaturkosten orientiert.

In welchen Fällen wird kein Abzug vor genommen?

Für Schadenminderungskosten z.B. die technische Trocknung bei einem Leitungswasserschaden oder wenn keine Bauteile ausgetauscht sondern nur repariert werden, ist damit keine Verlängerung der Lebensdauer, keine Wertsteigerung, keine ersparten Aufwendungen für Instandhaltung und damit auch kein Abzug Neu für Alt möglich.

Hinweise auf Gerichtsurteile von Oberlandesgerichten

Sie auch Urteil des Brandenburgischen OLG vom 23.02.2011 – 4 U 131/10

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