Selbstverständlichkeit

Was ist eine handwerklichen Selbstverständlichkeit? Und wann liegen besonders überwachungspflichtige Bauleistungen vor?

Was sind handwerkliche Selbstverständlichkeiten?

Als handwerkliche Selbstverständlichkeiten bezeichnet man allgemein übliche Bauarbeiten, deren Beherrschung durch einen Fachhandwerker bzw. Bauunternehmen vorausgesetzt werden können. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten, sind damit alle Arbeiten die zu Ausbildungsinhalt eines Bauhandwerkers bzw. Gesellen im Bauhandwerk gehören. Neben den rein handwerklichen Fertigkeiten sind damit auch theoretische Fertigkeiten wie Lesen und Verstehen von Leistungsbeschreibungen, Bauzeichnung, Produktdatenblätter und Herstellerinformationen sowie Richtlinien, Normen und Gesetzten eingeschlossen. Je nach Handwerk bzw. Gewerk sind entsprechend Berufsbild die Kenntnis der fachspezifischen allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik vorauszusetzen.

Werden Hilfskräfte, Lehrlinge oder andere Produkte und neue Bauarten eingesetzt, so sind diese Arbeiten durch einen erfahrenen Vorarbeiter anzuleiten und zu überwachen. Ggf. ist ein Bautechniker der Produktberatung der Hersteller hinzuzuziehen.

Diese handwerklichen Selbstverständlichkeiten unterliegen grundsätzlich keiner besonderen Überwachungspflicht des Bauherren bzw. seines Architekten. Es wäre absurd, wenn z.B. der Architekt notwendige Schraubverbindungen durch nachziehen prüfen müsste oder den Mörtelauftrag nachwiegen müsste. Auch kann sich der Bauherr bzw. Auftraggeber darauf verlassen, dass der Unternehmer bzw. Auftragnehmer vor Ausführung seiner handwerklichen Tätigkeit seine Bedenken anmeldet, wenn er bei seiner Prüfung der Vorleistung z.B. eine ungeeignete Beschaffenheit des Untergrundes, Unstimmigkeiten mit der Planung, ungeeignete klimatische Bedingungen etc. feststellt.

Bei Tätigkeiten, welche den handwerklichen Selbstverständlichkeiten zuzuordnen sind, reicht soweit nicht anderweitig erforderlich eine stichprobenartige Bauüberwachung mittels einfache Sichtprüfung aus. Im Vordergrund der ingenieurtechnischen Bauüberwachung steht die Einhaltung der planerischen bzw. vertraglichen Vorgaben, z. B. durch Prüfung der Produktbescheinigungen auf Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung bzw. Ausführungsplanung. In der Regel ist der bauleitende Architekt und Bauingenieur durch seine Ausbildung nicht in der Lage alle handwerkliche Selbstverständlichkeiten zu prüfen.

Was sind besonders überwachungsbedürftige Arbeiten?

Wurden bei der stichprobenartigen Prüfung von handwerklichen Selbstverständlichkeiten z.B. optische oder technische Mängel durch die Architektenbauleitung festgestellt oder es wurden durch den Unternehmer Bedenken wegen ungeeigneter Beschaffenheit des Untergrundes angemeldet, so liegen besonders überwachungsbedürftige Arbeiten vor. Hierzu muss der Bauherr, wenn er selbst dazu nicht in der Lage ist, einen bauleitenden Architekten oder Bauingenieur bzw. Sachverständigen mit der baubegleitenden Qualitätsüberwachung beauftragen.

Auch wenn die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik eine besondere Prüfung z.B. Prüfung der Trockenschichtdicke von KMB-Abdichtung nach DIN, WTA oder Richtlinie vorsehen, so ist diese Prüfung als besonders überwachungsbedürftige Arbeit zu bewerten. Das heißt, der bauleitende Architekt hat den Probenentnahmeort, die Probe selbst sowie die Übereinstimmung mit der Planung bzw. dem Regelwerk zu prüfen und das Ergebnis zu dokumentieren.

Besonders überwachungsbedürftig sind ebenfalls die Bewehrung von Ortbetondecken, welche bei Fehlern die Standsicherheit erheblich gefährden kann und nachträglich zerstörungsfrei kaum bzw. nur unter hohem Aufwand zu überprüfen ist.

Hinweise auf besonders überwachungsbedürftige Arbeiten liegen dann vor, wenn die Verarbeitung neue entwickelter Produkte oder die Anwendung von neuen Bauarten mit bauaufsichtlicher Zulassung im Einzelfall ausgeführt werden sollen und immer dann, wenn abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik gebaut wird. Ggf sind Fachplaner bzw. Sachverständige für die besonders überwachungsbedürftige Arbeiten bzw. Prüftermine hinzuzuziehen.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie in unseren Seminaren. Dort können Sie Fragen stellen und Probleme diskutieren.

Bei Fragen steht Ihnen ein GSB Bausachverständiger gern zur Verfügung.

Qualitätssicherung

Qualitätssicherung im Bauwesen – Organisation – Hinweise – Tipps – Baustellenbegehungen – Nachweise – Dokumentation

Sachverständige für die Qualitätssicherung von Leistungsbeschreibungen und bei Abnahmen. Die GSB Gutachter führen eine planungs- und baubegleitende Qualitätssicherung im Bauwesen durch. Durch die  Definition von Qualitätsstandards in Bau- bzw. Leistungsbeschreibungen wird das Bausoll effizient vereinbart. So vermeiden Sie eine unterschiedliche Interpretation der vereinbarten bzw. geschuldeten Bauleistungen. Durch Zwischentermine, der Mitwirkung bei baubegleitenden Abnahmen und  bei der Endabnahme wie auch bei einem Ortstermin vor Ablauf der Gewährleistung unterstützen wir gewerbliche und öffentliche Bauherren.

Bei Verdacht auf Bau- bzw. Sachmängel wie auch bei der Feststellung von Bauschäden stellen wir notwendige Ermittlungen zur Ursache des Schadens bzw. des technischen Mangels an und geben Empfehlungen zur Mangel- bzw. Schadensbeseitigung. Nach Durchführung der Sachverständigen Bauüberwachung bestätigen wir die erreichte Bauqualität mit unserem GSB Prüfprädikat. Unser Tätigkeitsbereich erstreckt sich über alle Bereich der Hoch- und Ingenieurbaus in Deutschland.

Stufen der sachverständigen Bauüberwachung

1. Qualitätssicherung – Individuell bauprojektbezogene Erstellung des QÜ-Plans durch den sachverständigen Gutachter

  • Sammlung und Zuordnung der Projektplanungsdaten
  • Festlegung der Prüfkriterien bezogen auf Gewerke gemäß VOB/C und auf Ausführungszwischenstände
  • Festlegung der Prüfzeitpunkte

2. Qualitätssicherung – Abstimmung des QÜ-Plans mit Baubeteiligten durch den sachverständigen Gutachter

  • Bekanntgabe der Prüfkriterien
  • Auswahl der Teilnehmer an den Prüfterminen
  • ggf. Zusatzleistungen entsprechend Beauftragung

3. Qualitätssicherung – Planung und Baubeschreibung

  • Überprüfung der Planung und Baubeschreibung sowie Aufzeigen der Schnittstellenprobleme
  • Überprüfung der Leistungsverzeichnisse auf Schnittstellenprobleme
  • ggf. Zusatzleistungen entsprechend Beauftragung

4. Qualitätssicherung – Bauausführung

  • Prüfung auf der Baustelle in Gegenwart der Baubeteiligten Hinweise zur Vermeidung sich abzeichnender Ausführungsmängel
  • Aufzeigen, protokollieren und dokumentieren der erreichten Ausführungsqualität
  • Mitteilung an Auftraggeber mit Empfehlungen zur Veranlassung der Mängelbeseitigung
  • ggf. Zusatzleistungen entsprechend Beauftragung

5. Qualitätssicherung – Baufertigstellung

  • Abschluss-Protokoll-Dokumentation
  • Übergabe des QÜ-Zertifikats an den Auftraggeber
  • ggf. Zusatzleistungen entsprechend Beauftragung

Bei Fragen steht Ihnen ein GSB Bausachverständiger gern zur Verfügung. Aktuelle Informationen häufig gestellten Fragen z.B. zur Abgrenzung von besonders überwachungsbedürftigen Bauleistungen von handwerklichen Selbstverständlichkeiten finden sie hier.

Bei Fragen steht Ihnen ein GSB Bausachverständiger gern im Verbund mit den GSB Experten zur Verfügung. Weitere Informationen auf Anfrage.

Rufen Sie uns an: +49 179 11 45 360 oder
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