News

Warum ist die deutsche Wirtschaft so anfällig für versunkene Kosten?

Die sogenannte sunk cost fallacy ist zunächst einfach beschrieben. Ein Entscheidungsträger bringt ein Projekt auf die Beine ohne sämtliche Informationen einzubeziehen, zwei Jahre später steht das Projekt vor dem Aus, doch anstatt die richtige Entscheidung zu treffen wird auf die bereits verwendeten Mittel verwiesen und das Ganze mit erheblichen Kosten vollendet.

Wenn auch natürlich kein rein deutsches Problem, so lässt sich die Anzahl deutscher Großprojekte mit Verdacht auf versunkene Kosten sehen: Von Stuttgart 21 bis zur Elbphilharmonie, kommt die Frage auf welches deutsche Großprojekt nicht betroffen ist. Zudem ist es nicht allein Problem der Bau-Branche: Der Widerstand, mit dem die deutsche Autobranche auf die Elektromobilität reagiert, ist weniger kühl-logischen Managerentscheidungen als irrationaler Emotionalität zuzuordnen, die sich auch durch versunkene Kosten erklären lassen.

Mentalität

Es stellt sich also die Frage warum genau Deutschland sich so schwer damit tut von einem inferioren Entwicklungspfad wie veralteter Technologie oder Kostenmonstern im Bau abzuweichen und auf den superioren Pfad zu springen. Das es auch anders geht, zeigen etwa die Amerikaner, wo kürzlich eine Pläne für eine Schnellfahrstrecke in Kalifornien erheblich eingeschränkt wurden.
Natürlich sind die bereits versenkten Milliarden kein Grund die amerikanische Politik zu belobigen, allerdings zeigen sich hier grundlegende Mentalitätsunterschiede, die dafür sorgen, dass ein größenwahnsinniges Großprojekt abgeblasen wird und ein kalifornischer Autohersteller Autos baut, die “sexier sind als alles was die deutschen Hersteller zu bieten haben”. Zum Prinzip des “Trial and Error” gehört dass man den “Error” als solchen erkennt und so aus ihm lernen kann. Das Deutschland sich diesem offensichtlich sehr erfolgbringendem Prinzip so vehement verschließt könnte auch in dem zunehmenden Konservatismus einer alternden Nation begründet sein.

Eherne Elite

Das Problem mit deutschen Pfadentscheidungen ist unzweifelhaft auch bei den Entscheidungsträgern zu suchen. Hier zeichnet die Soziologie ein düsteres Bild: Deutschlands Wirtschaft zeichnet sich vor allem für eine exklusive soziale Rekrutierung aus, in der mehr nach informellen Eigenschaften denn nach Qualifizierung selektiert wird. Man mag sich über britische, französische und amerikanische Eliteuniversitäten pikieren solange man will, allerdings sorgen sie für erheblich mehr soziale Mobilität in die hohen Echelons der Chefetagen der großen Unternehmen, im Zweifelsfall dadurch, das Alumni selbst welche gründen. Man merkt an der Rigorosität mit der die jüngsten Zulassungsbetrügereien in Amerika verfolgt werden, welche Stellenwert sie in der amerikanische Anreizkultur einnehmen.
Hier wird ein großes Hindernis für erfolgreiche wirtschaftliche Entwicklungsprozesse deutlich: Wenn jemand in seiner Führungsposition nicht aufgrund seines Könnens sondern seiner Eltern, seines Habitus oder oder seines Kleidungsstil ist, macht das eine kompetente Entscheidung unwahrscheinlich. Nicht nur das, es zeugt von einer hohen Empfindlichkeit gegenüber der Wahrnehmung durch andere, die in vielen Situationen hilfreich sein mag, aber wenn es gilt schwierige Entscheidungen zu treffen die eine dicke Haut abverlangen, nur hinderlich ist. Man mag “souverän und staatsmännisch” wirken wenn man in den verlangten Klientelen aufwächst, dass man die richtige, schwierige Entscheidung trifft heißt das noch lange nicht.
Wie löst man nun das Problem der versunkenen Kosten und bringt Deutschland mikro- und makroökonomisch auf den optimalen Entwicklungspfad? Weiterbildungsseminare werden das Problem vermutlich nicht lösen. Entscheidend sind Mechanismen der Mentalität und Elitenrekrutierung die tief gehen und die man nicht von heute auf morgen umstrukturieren kann. Allerdings ist der Versuch entscheidend, selbst wenn er nicht erfolgreich ist, wenn Deutschland seine europäische Führungsrolle und internationale Position behalten will.

Leo A. Hennig
18.03.2019

Lehrtätigkeit

Lehrtätigkeit, Inhouse-Seminare, Fortbildung, Schulungen, Vorträge jetzt auch Online bzw. als Videokonferenz

  • Mitarbeiterschulung zu aktuellen Fragestellungen bei der Entwicklung der allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik,
  • Inhouse Seminare zu Schäden an Gebäuden z.B. an Betonbauwerken, im Mauerwerksbau, Holzkonstruktionen, Putz und Bekleidungen, Wärmedämmverbundsysteme, Estriche, Fassaden, Bauelemente, Fenster, Türen, etc,
  • Fortbildung zu Herausforderungen beim Planen und Bauen jenseits der allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik z.B. bei neu entwickelten Bauarten und Bauprodukten entsprechend Stand von Wissenschaft und Technik,
  • Vorträge zur aktuellen Regelwerken des DIN sowie in der Bauwerkserhaltung und Sanierung z.B. zu Merkblättern der WTA Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege,

Bei Fragen steht Ihnen ein GSB Bausachverständiger gern zur Verfügung.

Publikationen

Publikationen und Veröffentlichungen

  • BAUSUBSTANZ Zeitschrift für nachhaltiges Bauen, Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege
    WTA-Reviewed – Einen besonderen Stellenwert haben die autorisierten Beiträge der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA, die als Zusammenschluss führender Fachleute aus Wissenschaft / Forschung und Praxis regelmäßig wertvolle Erkenntnisse für die Baufachwelt erarbeitet. In einer eigenen Rubrik präsentieren sie brandneues Fachwissen aus ihrer Arbeit.
    4 x jährlich Im Fraunhofer IRB Verlag erhältlich >>>
  • WTA-Merkblatt 11-1 Brandschutz im Bestand und bei Baudenkmalen
  • WTA-Merkblatt 8-1 Bauphysikalische Anforderungen an Fachwerkgebäude
  • WTA-Merkblatt 8-5 Innendämmung
  • WTA-Merkblatt 8-4 Außenbekleidungen
  • WTA-Merkblatt 8-10 Wärmeschutz bei Fachwerkgebäuden, ersetzt: EnEV: Möglichkeiten und Grenzen
  • WTA-Merkblatt 8-11 Schallschutz bei Fachwerkgebäuden
  • WTA-Merkblatt 8-14 Ertüchtigung von Holzbalkendecken, Balkenköpfe in Außenwänden
  • WTA-Merkblatt 8-3 Ausfachung von Sichtfachwerk
  • Alle WTA-Merkblätter im Fraunhofer IRB Verlag jetzt auch als pdf zum herunterladen >>>

Verteiler für Pressemeldungen

  • Zum Eintragen senden Sie bitte eine Mail an:
    presse[at]gsb-experten.de mit dem Betreff: Eintragen
  • Zum Austragen senden Sie bitte eine Mail an:
    presse[at]gsb-experten.de mit dem Betreff: Austragen

Gesetze und Verordnungen

  • Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV)
  • Bundesministerium der Justiz >>>

Bautechnische Regelwerke

  • Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V (WTA) >>>
  • Deutsches Institut für Normung e.V. (DIN) >>>

Publikationen zu den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik

In EN 45020 werden die anerkannten Regeln der Technik wie folgt definiert:

  • „1.5 anerkannte Regel der Technik ist eine technische Festlegung, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird.
  • ANMERKUNG Ein normatives Dokument zu einem technischen Gegenstand wird zum Zeitpunkt seiner Annahme als der Ausdruck einer anerkannten Regel der Technik anzusehen sein, wenn es in Zusammenarbeit der betroffenen Interessen durch Umfrage- und Konsensverfahren erzielt wurde….
  • 3.2.1 Für die Öffentlichkeit zugängliche Normen
  • ANMERKUNG Dank ihres Status als Normen, ihrer öffentlichen Zugänglichkeit und ihrer Änderung oder Überarbeitung, soweit dies nötig ist, um mit dem Stand der Technik Schritt zu halten, besteht die Vermutung, dass internationale, regionale, nationale oder Provinznormen (3.2.1.1, 3.2.1.2, 3.2.1.3 und 3.2.1.4) anerkannte Regeln der Technik sind.

Sachverständige Bewertung:

In Deutschland trifft die Vermutung, allgemein anerkannte Regel der Technik zu sein, zum Beispiel auf:

  • die Standards der ISO Internationale Organisation for Standardization,
  • Normen des DIN Deutsches Institut für Normung e.V.,
  • die Merkblätter der WTA Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V.,
  • die Richtlinien des VDI Verein Deutscher Ingenieure e.V. sowie
  • die einschlägigen Handwerksregeln, welche z.B. als Lehrinhalte in der Gesellenausbildung durch Fachbücher vermittelt werden zu.

Ob diese Vermutung den Tatsachen entspricht, muss für den Einzelfall sachverständig geprüft und bewertet werten. Weitere Informationen und Fragestellungen zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Bei Fragen steht Ihnen ein GSB Bausachverständiger gern zur Verfügung.

Baubeschreibung

Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis

Baubeschreibung – Immer mehr Bauherren entscheiden sich für die schlüsselfertige Errichtung einer Immobilie durch einen Bauträger oder Generalübernehmer. Der Bauherr ist hierbei oft nicht in der Lage das Baugeschehen zu überblicken und die erbrachte Leistung der am Bau beteiligten Planer und Baufirmen hinsichtlich der Qualität und der vereinbarten Art und Güte (Standard, zugesicherte Eigenschaften, etc.) zu überprüfen und technisch abzunehmen. Deshalb ist die Hinzuziehung eines sachverständigen Architekten zu Beratung, zur Oberbauleitung und zur Qualitätssicherung bei der Abnahme geeignet, die Interessen des Bauherren zu wahren, Mängel und Kosten neutral zu bewerten und moderierend in den Bauprozess einzuwirken.

Bei direkter Beauftragung eines Bauhandwerkers ohne Architekt bzw. Planer muss der Unternehmer bei Verbraucherbauverträgen ab 1. Januar 2018 dem Verbraucher die Baubeschreibung bei Vertragsabschluss zukommen lassen. Neben Dauer und Zeitpunkt der Fertigstellung der Baumaßnahme muss die Baubeschreibung folgende Mindestanforderungen enthalten:

  1. eine allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten;
  2. Art und Umfang der angebotenen Leistungen;
  3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte;
  4. gegebenenfalls Angaben zum Energie- und Brandschutz- sowie zur Bauphysik;
  5. Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke;
  6. gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus;
  7. gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen;
  8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss und
  9. gegebenenfalls eine Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der  Elektronanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der  Außenanlagen.

Vertragsgrundlage ist die Bau- bzw. Leistungsbeschreibung. Je ausführlicher die vertraglich vereinbarten Bauleistungen und die Ausführungsstandards beschrieben werden, desto geringer ist die Gefahr für kostspielige gerichtliche Auseinandersetzung über die vereinbarte Art und Güte.

In der Baubeschreibung sollten die wesentlichen Merkmale eines zu errichtenden Gebäudes festgehalten werden. Oft werden nur allgemeine Festlegungen getroffen, die bei der späteren Bauausführung zwischen den Bauherren und der Bauträger bzw. Baufirma zu Streitigkeiten über den vereinbarten technischen Standard führen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat zur Erhöhung der Markttranzparenz bei Hausangeboten mit der “Initiative kostengünstig qualitätsbewusst Bauen” die Mindestanforderungen für Bau- und Leistungsbeschreibungen entwickelt und deren Anwendung empfohlen. Sie stellen eine wichtige Verbraucherinformation dar und erhöhen den Verbraucherschutz.

Bauinteressenten sollten die Hausangebote und deren Informationsgehalt mit den Mindestanforderungen an eine Baubeschreibung vergleichen. Die Baubeschreibung soll Umfang der Leistungen, Planung und Bauausführung, Art und Qualität der Baustoffe und Materialien sowie den technischen Ausstattungsgrad eindeutig zu beschreiben. Nur dann werden Angebotspreise vergleichbar. Oft stellt sich ein vermeintlich günstiges Angebot als teure Lösung heraus.

Gern sind wir bei der Aufstellung einer fachgerechten Baubeschreibung behilflich bzw. unterstützen Sie bei der Angebotsprüfung von Leistungsbeschreibungen, Leistungsverzeichnissen und Kalkulationen! 

Bei Fragen steht Ihnen ein GSB Bausachverständiger gern zur Verfügung.

Bauteilöffnung

Warum führt der Bausachverständige keine Bauteilöffnung zur Begutachtung bzw. Probenentnahme durch?

Im Rahmen der Bauwerksanalyse zur Ursachenermittlung von Bauschäden ist es teilweise erforderlich Bauteilöffnungen durchzuführen und ggf. Baustoffproben für labortechnische Untersuchungen zu entnehmen.

Der akademisch ausgebildete Bausachverständige ist in der Regel weder handwerklich noch technologisch in der Lage Bauleistungen auszuführen noch deckt die Berufshaftpflichtversicherung für Bausachverständige Bauleistungen ab. Auch darf der Bausachverständige aus versicherungsrechtlichen Gründen keine Bauleistungen bzw. Bauaufträge als Bauträger an Subunternehmer beauftragen.

Der Bausachverständige kann die Bauteilöffnung planen, überwachen und ggf. auch bei der Abnahme mitwirken. Deshalb liegen die Bauleistungen zur Bauteilöffnung und ggf. auch der Verschluß im Aufgabenbereich des Auftraggebers der Begutachtung. Es ist somit Sache des Auftraggebers bzw. im Verantwortungsbereich der Parteien einen begutachtungsfähigen Zustand ggf. durch Gerüststellung, Hubbühne bzw. durch Bauteilöffnungen, Versuche,  Ersatzbauwerke, etc sicherzustellen.

Bei labortechnischen Baustoffuntersuchungen ist ggf. ein akkreditiertes Baustofflabor z.B. zur Entnahme von Bohrkernen hinzuzuziehen.

Bei Fragen steht Ihnen ein GSB Bausachverständiger gern zur Verfügung.

Selbstverständlichkeit

Was ist eine handwerklichen Selbstverständlichkeit? Und wann liegen besonders überwachungspflichtige Bauleistungen vor?

Was sind handwerkliche Selbstverständlichkeiten?

Als handwerkliche Selbstverständlichkeiten bezeichnet man allgemein übliche Bauarbeiten, deren Beherrschung durch einen Fachhandwerker bzw. Bauunternehmen vorausgesetzt werden können. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten, sind damit alle Arbeiten die zu Ausbildungsinhalt eines Bauhandwerkers bzw. Gesellen im Bauhandwerk gehören. Neben den rein handwerklichen Fertigkeiten sind damit auch theoretische Fertigkeiten wie Lesen und Verstehen von Leistungsbeschreibungen, Bauzeichnung, Produktdatenblätter und Herstellerinformationen sowie Richtlinien, Normen und Gesetzten eingeschlossen. Je nach Handwerk bzw. Gewerk sind entsprechend Berufsbild die Kenntnis der fachspezifischen allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik vorauszusetzen.

Werden Hilfskräfte, Lehrlinge oder andere Produkte und neue Bauarten eingesetzt, so sind diese Arbeiten durch einen erfahrenen Vorarbeiter anzuleiten und zu überwachen. Ggf. ist ein Bautechniker der Produktberatung der Hersteller hinzuzuziehen.

Diese handwerklichen Selbstverständlichkeiten unterliegen grundsätzlich keiner besonderen Überwachungspflicht des Bauherren bzw. seines Architekten. Es wäre absurd, wenn z.B. der Architekt notwendige Schraubverbindungen durch nachziehen prüfen müsste oder den Mörtelauftrag nachwiegen müsste. Auch kann sich der Bauherr bzw. Auftraggeber darauf verlassen, dass der Unternehmer bzw. Auftragnehmer vor Ausführung seiner handwerklichen Tätigkeit seine Bedenken anmeldet, wenn er bei seiner Prüfung der Vorleistung z.B. eine ungeeignete Beschaffenheit des Untergrundes, Unstimmigkeiten mit der Planung, ungeeignete klimatische Bedingungen etc. feststellt.

Bei Tätigkeiten, welche den handwerklichen Selbstverständlichkeiten zuzuordnen sind, reicht soweit nicht anderweitig erforderlich eine stichprobenartige Bauüberwachung mittels einfache Sichtprüfung aus. Im Vordergrund der ingenieurtechnischen Bauüberwachung steht die Einhaltung der planerischen bzw. vertraglichen Vorgaben, z. B. durch Prüfung der Produktbescheinigungen auf Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung bzw. Ausführungsplanung. In der Regel ist der bauleitende Architekt und Bauingenieur durch seine Ausbildung nicht in der Lage alle handwerkliche Selbstverständlichkeiten zu prüfen.

Was sind besonders überwachungsbedürftige Arbeiten?

Wurden bei der stichprobenartigen Prüfung von handwerklichen Selbstverständlichkeiten z.B. optische oder technische Mängel durch die Architektenbauleitung festgestellt oder es wurden durch den Unternehmer Bedenken wegen ungeeigneter Beschaffenheit des Untergrundes angemeldet, so liegen besonders überwachungsbedürftige Arbeiten vor. Hierzu muss der Bauherr, wenn er selbst dazu nicht in der Lage ist, einen bauleitenden Architekten oder Bauingenieur bzw. Sachverständigen mit der baubegleitenden Qualitätsüberwachung beauftragen.

Auch wenn die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik eine besondere Prüfung z.B. Prüfung der Trockenschichtdicke von KMB-Abdichtung nach DIN, WTA oder Richtlinie vorsehen, so ist diese Prüfung als besonders überwachungsbedürftige Arbeit zu bewerten. Das heißt, der bauleitende Architekt hat den Probenentnahmeort, die Probe selbst sowie die Übereinstimmung mit der Planung bzw. dem Regelwerk zu prüfen und das Ergebnis zu dokumentieren.

Besonders überwachungsbedürftig sind ebenfalls die Bewehrung von Ortbetondecken, welche bei Fehlern die Standsicherheit erheblich gefährden kann und nachträglich zerstörungsfrei kaum bzw. nur unter hohem Aufwand zu überprüfen ist.

Hinweise auf besonders überwachungsbedürftige Arbeiten liegen dann vor, wenn die Verarbeitung neue entwickelter Produkte oder die Anwendung von neuen Bauarten mit bauaufsichtlicher Zulassung im Einzelfall ausgeführt werden sollen und immer dann, wenn abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik gebaut wird. Ggf sind Fachplaner bzw. Sachverständige für die besonders überwachungsbedürftige Arbeiten bzw. Prüftermine hinzuzuziehen.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie in unseren Seminaren. Dort können Sie Fragen stellen und Probleme diskutieren.

Bei Fragen steht Ihnen ein GSB Bausachverständiger gern zur Verfügung.

Standsicherheit

Wer ist für die Standsicherheit von Gebäuden verantwortlich und was versteht man unter einer “Hauptuntersuchung von Gebäuden” (Gebäudesicherheit, Standsicherheit, keine Einsturzgefahr)

Wer ist für Standsicherheit von öffentlichen und privaten Gebäuden zuständig?

Die Gewährleistung der Gebäudesicherheit insbesondere der Standsicherheit liegt im Verantwortungsbereich des bzw. der Eigentümer. Er hat dafür Sorge zu tragen, das von seinem Gebäude keine Gefahr für Leben und Sachwerte ausgehen. Eigentum verpflichtet!

Auszug aus der Musterbauordnung MBO
§ 3 Allgemeine Anforderungen Abs. (1)

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

Bei Gefahr (z.B. das Gebäude oder Gebäudeteile sind einsturzgefährdet) muss der Eigentümer unverzüglich Abhilfe schaffen und die Gefahrenursache beseitigen. Tut er das nicht oder ist er nicht zu ermitteln  ist die Feuerwehr zu alarmieren. Sie kann eine Notsicherung vornehmen bzw. den Gefahrenbereich absperren. Die Kosten trägt der Eigentümer. Damit es nicht zu Einsätzen der Feuerwehr bzw. Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kommt wurden die Eigentümer zur Instandhaltung ihreres Gebäudebestandes verpflichtet. Erfolgt dies nicht bzw. nicht mit der nötigen Sorgfalt so kommt dies einem Ordnungsverstoß gleich. Wie dies im Einzelfall zu werten ist, kann nur von einem Anwalt bzw. Richter beantwortet werden. Die Bauaufsichtsbehörden können Verfügungen bei Gefahr für Leib und Leben erlassen.

Wie kann sich ein Eigentümer absichern bzw. was muss er tun, damit es nicht zu einem Ordnungsverstoß kommt?

Er muss, insofern er nicht selbst befähigt ist, entsprechende Fachleute z.B. Architekten, Statiker, Fachingenieure, Prüfingenieure und Gutachter bei der Errichtung, Änderung, und Instandhaltung von baulichen Anlagen mit der fachgerechten Planung und Bauleitung bzw. mit der Erstellung von Gutachten und bautechnischen Nachweisen z.B. zur Standsicherheit beauftragen. Den Einzelfall regelt die jeweils gültige Länderbauordnung. Das heißt der Eigentümer muss sich regelmäßig bis zum Abriss mit dem Gebäude auseinandersetzen und die Sicherheit überprüfen bzw. überprüfen lassen. Dazu kann er einen Bau-Sachverständigen hinzuziehen. Etwaige Schäden an der Baukonstruktion, welche die Standsicherheit gefährden, müssen umgehend beseitigt werden.

Warum reicht nicht die Baugenehmigung bei der Errichtung von Gebäuden?

Eine große Anzahl von Bauvorhaben unterliegen dem Anzeigeverfahren, werden durch die Behörde nicht geprüft oder vom Genehmigungsverfahren befreit. Die Prüfung der Nachweise, insoweit sie durch die Bauordnung vorgeschrieben ist, muss oftmals durch den Eigentümer bzw. Bauherren eigenständig beauftragt bzw. veranlasst werden (z.B. Brandschutznachweis und Nachweis der Standsicherheit / Statik). Fachleute kennen die Prüfpflichten und sind durch ihre Haftpflichtversicherung gegen Personen- sowie Sachschäden pflichtversichert. Nach der Errichtung des Gebäudes geht die Verantwortung für die Gebäudesicherheit und Standsicherheit auf den Eigentümer über. Er muss sie gewährleisten.

Wie kann der Eigentümer die Gebäudesicherheit sicherstellen?

Die Instandhaltung von baulichen Anlagen nach Bauordnung unterliegt nicht der behördlichen Prüfpflicht. Der Eigentümer kann, um sich zu entlasten, Fachleute / Gutachter mit der regelmäßigen Bestandsaufnahme beauftragen. Diese kann je nach Alter und Gefahrenpotential des Gebäudes in unterschiedlichen Abständen erfolgen. Empfehlenswert sind kleinere und größere Durchsichten. Externe Bau- Sachverständige bieten eine unabhängige Überwachung der Gebäudesicherheit. Diese Baudienstleistung wird objektspezifisch angeboten. Insbesondere bei Gebäude mit öffentlichen Publikumsverkehr und weit gespannten Tragwerken (z. B. Sporthallen, Schwimmbäder, Saalbauten, Stadthallen, Bürgerzentren, Tribünenkonstruktionen von Sportstadien, Überdachungen von Bahnhöfen, Wartehallen, Fluggasthallen, Wartungshallen, Messe- und Ausstellungshallen, Einkaufszentren, Supermärkte, Fabrikhallen, Werkstätten, Lagerhallen, Kundendienstzentren) ist eine jährliche Untersuchung durch speziell geschulte Bausachverständige zu empfehlen.

Warum reicht nicht die Gebäudeversicherung bei bestehenden Gebäuden?

Die regelmäßige Instandhaltung von versicherten Objekten liegt im Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers. Unterlässt er dies, verliert er unter Umständen seinen Versicherungsschutz. Die einzelnen Obliegenheiten und Pflichten regelt der Versicherungsvertrag bzw. die Versicherungsbedingungen. Im Schadensfall werden regelmäßig Gutachter von der Versicherung mit der Überprüfung der Schadenshöhe und Schadensursache beauftragt. Diese sollen auch einen etwaigen Pflichtenverstoß überprüfen.

Der Nachweis einer regelmäßigen Bestandsaufnahme sowie Überprüfung der Instandhaltungsmaßnahmen durch einen erfahrenen Gutachter erleichtert den Nachweis der Erfüllung der Instandhaltungspflichten nach den Versicherungsbedingungen sowie den geltenden Länderbauordnung.

Auf der teilweise gemeinsamen Grundstücksgrenze steht unser mehrgeschossiges Wohngebäude. Auf dem Nachbargrundstück wird ein bestehendes Gebäude abgerissen und eine tiefe Baugrube mit Rammarbeiten ausgehoben. Es sind Risse in der Brandwand, Fassade und Innenwänden entstanden. Besteht Einsturzgefahr?

Je nach Art, Verlauf und Größe der Risse kann die Standsicherheit negativ beeinflusst werden. Um die Ursache der Rissbildung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen zu können ist eine Untersuchung und Dokumentation vor Beginn der Abbruch / Bauarbeiten erforderlich. Dazu werden bestehende Einzelrisse vermessen und dokumentiert. Zur Feststellung von Rissänderungen können Rissmonitore angebracht werden. Diese sollten möglichst regelmäßig abgelesen werden. Diese Messdaten helfen bei der Bewertung der Rissursache. Bei erschütterungsintensiven Baumaßnahmen sollten elektronische Dauermessungen mit Alarmgeber an die örtliche Bauleitung und Aufzeichnung durch ein neutralen Bausachverständigen erfolgen. Bei Grenzwertüberschreitung kann die Ursache durch die örtliche Bauleitung bzw. den Bausachverständigen dokumentiert und insofern durch Bauarbeiten verursacht abgestellt werden. Sollten sich trotz aller Vorsichtsmaßnahmen neue Risse bilden bzw. vorhandene Risse verändern, sind alle möglichen Ursachen auf deren Einwirkungswahrscheinlichkeit hin zu bewerten. Vorschäden bei historischen Gebäuden sind zu berücksichtigen. Bei Gefährdung der Standsicherheit sind rechtzeitig Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen.

Sachverständige für die Gebäudesicherheit

Die GSB Experten werden bei dem Betrieb von baulichen Anlagen von privaten und öffentlichen Eigentümern von Immobilien bei der Überwachung der Stand- und Verkehrssicherheit, im Rahmen der Unfallverhütung (BGV) sowie zur Feststellung von Bauschäden mit Feststellung des Reparatur- Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsbedarfs beauftragt. In Zusammenarbeit mit der Hausverwaltung bzw. des Immobilienmanagements führen wir Anlehnung an die „Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes“ (RÜV) Pläne eine regelmäßige Überwachung der Gebäudesicherheit durch. Durch die frühzeitige Erkennung von Bauschäden helfen wir den Wert Ihrer Immobilien zu erhalten und können rechtzeitig auf etwaige Gefahren hinweisen. Die Überwachung der Gebäudesicherheit und Standsicherheit bestätigen wir mit unserem GSB Prüfprädikat. Unser Tätigkeitsbereich erstreckt sich über alle Bereich der Hoch- und Ingenieurbaus in Deutschland.

Öffentliche Institutionen, Immobilienfonds, Firmen mit größeren Immobilienbeständen benötigen regelmäßig einen realistischen Überblick über den Zustand der im Portfolio befindlichen Gebäude. Sie benötigen fachlich fundierte Aussagen um aktuelle Entwicklung in die Bewertung des Bestandes einfließen lassen zu können und um den Investitionsbedarf zur Werterhaltung abschätzen zu können.

Insbesondere für Gewerbezwecke optimierte Gebäude wie Hallen bedürfen einer regelmäßigen Überprüfung der Gebäudesicherheit.

Dazu bieten wir von der Durchsicht (Ortstermin mit Inaugenscheinnahme), der detaillierten Bestandsaufnahme mit zeichnerischen Aufmaß, Raumbuch, Schadenskartierung bis zur Überprüfung des Tragwerks mit rechnerischen Nachweis verschieden Pakete für den jeweiligen Gebäudetyp an.

Überprüfung auf Funktionssicherheit zur Unfallverhütung

Die Errichtung und der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportgeräten und Spielplätzen wie auch andere Aufenthaltsbereiche von Kindern in Schulen, Kindergärten und Krippen stellen hohe Anforderungen an den Unfallschutz. Werden die allgemein anerkannten Regeln zur regelmäßigen Überwachung ignoriert besteht ein erhebliches Verletzungsrisiko und bei Verletzung der Obliegenheiten kann dies zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Bei Fragen steht Ihnen ein GSB Bausachverständiger gern zur Verfügung.

Baumängel

Baumängel – Ist das nun ein Baumangel oder eine hinzunehmende Unregelmäßigkeit?

Baumängel – Ist bei der Abnahme ein Mangel als Abweichung von den vertraglich vereinbarten Eigenschaften festgestellt worden, kann anhand der Matrix des AIBau zur Bewertung technischer bzw. optischer Baumängel sachverständig bewertet werden. Bei negativen Abweichungen handelt es sich in der Regel um nachzubessernde bzw. nicht hinnehmbare Baumängel. In Randbereichen z.B. bei geringfügiger Beeinträchtigung der Funktion oder unwichtigen Bedeutung für die Gebrauchstauglichkeit kann statt Nachbesserung auch ein Minderwert in Frage kommen. Bagatellen sind hinzunehmende Unregelmäßigkeiten und insofern kein Mangel an der vertraglichen Leistung, welche einen Grund für die Verweigerung der Abnahme darstellt.

Die Bewertung technischer Mängel erfolgt durch Festlegung des Grades der Beeinträchtigung der Funktion und Bedeutung des Merkmales für die Gebrauchstauglichkeit.

Die Bewertung optischer Mängel erfolgt aus gebrauchsüblichem Abstand und Beleuchtung. Nach Festlegung des Grades der optischen Beeinträchtigung wird das Erscheinungsbild gewichtet. Hierbei spielt es eine Rolle, ob es sich z.B. um ein Wohnzimmer oder einen Heizungsraum handelt, ob auf einer gut einsehbaren Fläche oder in einer Wandnische oder im Eckbereich.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie in unseren Seminaren. Dort können Sie Fragen stellen und Probleme diskutieren.

Bei Fragen steht Ihnen ein GSB Bausachverständiger gern zur Verfügung.

Kirche zu Tiefthal

Evangelische Kirche St. Peter und Paul Kirche zu Tiefthal

Kirche zu Tiefthal Zeichnung von Ulrich Minkus 2000

Nach dem Einbau der Winter- Kirche und der Verlegung einer Ringdränage erfolgt in 2003 die denkmalgerechte Sanierung des Kirchenschiffes.

Die überwältigende Bereitschaft der Gemeindeglieder Hand mit anzulegen, die großzügigen Stifter und das engagierte Mitwirken der beteiligten Firmen ermöglichte eine überraschend schnelle Fertigstellung. Für die dringend erforderliche Sanierung der Westfassade des Kirchturms bittet die Gemeinde um finanzielle Unterstützung.

Am 28. Juni 2003 um 14.00 Uhr wurde mit einem Festgottesdienst die Wiedereinweihung gefeiert.

Pressestimmen mit Hintergrundbericht von Heinz Stade zur Kirche St. Peter und Paul Kirche zu Tiefthal

Viele Krumen machen ein Brot

Leben und arbeiten im Denkmal (476): Kirche St. Peter und Paul Tiefthal

Endlich erhält wieder einmal eine Kirche den Thüringer Denkmalschutzpreis, freuten sich Kirchenvertreter, als vor einigen Tagen die Kirchgemeinde Schöngleina mit der Ehrung bedacht wurde. Endlich mal wieder öffentliche Anerkennung soll das wohl heißen. Denn gerade der größte Denkmalbesitzer im Freistaat, die Kirchen, fühlt zu wenig Anerkennung für das, was ehrenamtlich getan wird, damit ihre Kirche im Dorf bleibt. Auch die Kirche in Tiefthal, die am Samstag mit einem Festgottesdienst wieder eingeweiht wird, ist dafür ein Beispiel.

Von Heinz STADE

… “Die überwältigende Einsatzbereitschaft der Tiefthaler und die vielen Stifter ließen meine Planung anhand des Haushaltes schnell Makulatur werden€, resümiert Architekt Friedrich Ulrich Minkus, der die Sanierung der Kirche St. Peter und Paul begleitete, im Gespräch mit dieser Zeitung. So war es möglich, am Ostersonntag 2003 bereits wieder zu einem Gottesdienst und für kommenden Samstag Nachmittag zum Festgottesdienst anlässlich der Wiedereinweihung des Gotteshauses einzuladen.

Die laut Inschrift von den Baumeistern Hans Nust und Thomas Rose zwischen 1469 und 1510 gebaute gotische Peter und Paulskirche liegt am nördlichen Ortsrand auf einer Anhöhe und präsentiert sich dank dieser Lage als besonders stattliches Bauwerk. …

Tiefthal: Für Kirche im Dorf Hand angelegt

Nur knapp sechs Monate nach Beginn der Generalsanierung erstrahlt die Tiefthaler Kirche wieder in neuem Glanz. Mit einem Festgottesdienst (morgen 14.00 Uhr) nehmen die Tiefthaler ihr Gotteshaus wieder in Besitz. Dabei wird Präpstin Elfriede Begrich ausdrücklich das Engagement der vielen Helfer würdigen. Anschließend feiert man ein Dankeschön-Fest.

Die grundhafte Innenraum-Sanierung der durchfeuchteten, fast 500-jährigen spätgotischen Kirche hatte über Erfurt hinaus für Aufsehen gesorgt, weil der Gemeindekirchenrat diese ohne Aussicht auf Öffentliche Unterstützung aus eigener Kraft begonnen hatte. .TA 26.06.2003

Bürgersinn besiegt Haushaltsloch, Tiefthaler sanieren gemeinsam ihre Kirche, Thüringer Allgemeine Zeitung vom 18.03.2003

Kein Ort der Stille: In Tiefthals Kirche dröhnt derzeit statt der Orgel Baulärm. Über 50 freiwillige Helfer renovieren den 500 Jahre alten Bau ohne Fördermittel und andere Gelder.

Aktuelle Informationen zu Tiefthal www.tiefthal.de

Bei Fragen steht Ihnen ein GSB Bausachverständiger gern zur Verfügung.

Klosterhof zu Dannheim

Klosterhof zu Dannheim, Pfarrhaus und Wohnstallhaus

Klosterhof zu Dannheim Fachwerk der Südfassade mit Leiter

Ausgezeichnet mit dem Thüringischen Denkmalschutzpreises 2000 für die engagierte Erhaltung eines wertvollen Kulturdenkmals.

Alt und Neu – Durch handwerkliche Reparatur- und Ausführungstechniken konnte wertvolle Bausubstanz erhalten werden. Bei der Sanierung des Wohn-Stall-Hauses wurde besonderer Wert auf eine nachhaltige Nutzung und ein gesundes Wohnraumklima gelegt. Um dies zu ermöglichen wurde auf die traditionelle Bauweise aus Holzfachwerk mit Ausfachung aus Lehmstakung gesetzt. Die Gefachaußenseiten erhielten einen Lehmputz. Die Nordwestliche Giebelwand wurde zum Schutz vor Schlagregen durch eine vertikale Holzschalung verkleidet. Innenseitig wurde auf die Außenwände eine bis zu 10 cm starke Schicht aus Strohlem als Innendämmung aufgebracht. In die Innenwände wurde eine Wandheizung integriert, welche mit Solarkollektoren auf dem neu errichteten Nebengebäude sowie einem Holzkachelofen im Erdgeschoss kombiniert wurde.

Bei den Arbeiten wurde im Klosterhof zu Dannheim eine Bohlenstube entdeckt und restauriert. Historische Schiebefenster und Kammertüren blieben erhalten und wurden restauriert

Heute wird das ehemalige Wohn-Stall-Haus als Wohngebäude genutzt. Die ehemaligen Ställe im Erdgeschoss wurden zu einer Wohnküche umgestaltet. Von Hieraus haben die Nutzer direkten Zugang über die ehemaligen Stalltüren in den südlich anschließenden Hof. Das historische Feldsteinflaster sowie die Einfriedung mit Ziegelabdeckung wurden freigelegt und restauriert.

Durch die Diele gelangt mann zu den historischen Gewölbekellern und der darüber gelegenen Bohlenstube. Ein halbes Geschoss höher befindet sich eine großzügige Wohndiele, von welcher die einzelnen Kammern zu erreichen sind. Auf beiden Etagen wurden jeweils ein Bad mit zeitgemäßen Anforderungen eingebaut. Die historische Bruchsteinwand im Norden wurde im Innenbereich steinsichtig ausgefugt.

Tag des offenen Denkmals 2000 aus der Veröffentlichung der untereren Denkmalschutzbehörde Arnstadt

siehe auch “Romantisches Fachwerkhaus” von Heinz Stade erschienen am 28.09.2000 in der Thüringer Allgemeine sowie im Buch “Leben und Arbeiten im Denkmal” H+L Verlag Köln 2002

Romantisches Fachwerk

DANNHEIM. Die Bewohner des Hauses in der Dorfstraße 65 von Dannheim im Ilm-Kreis werden wohl noch einige Zeit damit leben müssen, dass Neugierige klingeln und schauen wollen.

Denn was da unter der Bauherrschaft von Familie Schreier entstanden ist, verdient höchste Anerkennung und bekam diese auch: Für die Rettung und denkmalgerechte Sanierung des bis Mitte der 90er Jahre völlig desolaten Gebäudes wurde den Bauherren der Thüringische Denkmalschutzpreis 2000 verliehen. Das damit verbundene Preisgeld und bis dahin ausgereichte Fördergelder waren natürlich eine willkommene Zugabe für die insgesamt rund 500 000 Mark (255 650 Euro) Baukosten.

Architekt Friedrich Ulrich Minkus gegenüber dieser Zeitung: „Wir alle haben viel Erfahrung sammeln können auf dieser Baustelle und viel gelernt, weil es selten ist, dass der Bauherr den Auftragnehmern so viel Zeit lässt.“

Das vormals nie beheizte Wohn-Stall-Haus ist jetzt dank einer Heizung unter den Lehm-Wänden nicht nur warm, sondern auf Grund einer großzügigen Entscheidung der Denkmalbehörde auch heller als vorher. Die Bewohner des Hauses wissen die unverwechselbare Wohnqualität zu schätzen. Viele der etwa 400 Besucher, die zum letzten Tag des offenen Denkmals das Haus in Augenschein genommen haben, beneideten sie darum – verständlicherweise.

Heinz STADE (auszugsweise Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung durch den Autor)

Bei Fragen steht Ihnen ein GSB Bausachverständiger gern zur Verfügung.