WDVS

Schäden an WDVS

Sachverständiger für Mängel und Schäden an Fassaden aus WDVS Wärmedämmverbundsystem

Mängel und Schäden an Fassaden aus Wärmedämm-Verbundsystem durch Fehler in der Planung

Im Verantwortungsbereich der Planung von WDVS-Fassaden liegt die Definition der bauwerksbezogenen Anforderungen und damit die Auswahl der infrage kommenden Wärmedämmverbundsysteme. Zu beachten sind dabei die gesetzlichen Bestimmungen z.B. EnEV Energieeinsparungsverordnung sowie die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik insbesondere die Regelwerke des DIN und der WTA wie z.B. VOB Teil C – DIN 18345 Wärmedämm-Verbundsysteme, DIN 18550 Putze und Putzsysteme, DIN 55699 Verarbeitung von Wärmedämm-Verbundsystemen, WTA Merkblatt 8.4 Außenbekleidungen und die Sockel-Richtlinie Fassaden Sockelputz/Außenanlagen u.v.a. Aus der Vielzahl der gesetzlichen und bautechnischen Planungsvorgaben zum Wärme-, Brand-, und Feuchteschutz ergeben sich eine noch größere Anzahl an möglichen Fehlerquellen. Ohne eine fachgerechte Werkplanung mit Ausführungsdetails insbesondere an den Schnittstellen zum Dach, Sockel sowie bei Bauteilanschlüssen ist eine mangelfreie Bauüberwachung und Ausführung selten möglich.

Mängel und Schäden an Fassaden aus Wärmedämm-Verbundsystem durch Fehler in der Bauüberwachung

Die Bauüberwachung ist die Schnittstelle zwischen Planung und Ausführung. Sie sichert die Qualität der Planung in der Ausführung. Bei Unstimmigkeiten in der Planung hat die Bauleitung Bedenken gegen die Planung anzumelden und Nachbesserung zu fordern. Bei Unstimmigkeiten oder Abweichungen in der Ausführung von der Planung insbesondere bei unzulässigen Materialkombinationen hat die Bauleitung diese als Mängel zu rügen und Nachbesserung zu fordern. Diese sind fortlaufend einschließlich der Lieferscheine der verbauten Materialien im Bautagebuch in Wort- und Bild zu dokumentieren. Das Bautagebuch einschließlich Bauakte stellt bei Haftungsfragen einen wichtigen Baustein bei der Verteilung der Verantwortlichkeiten dar.

Mängel und Schäden an Fassaden aus Wärmedämm-Verbundsystem durch Fehler in der Bauausführung

Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung vor Ausführung bei ungeeigneter Beschaffenheit des Untergrundes z. B. gefrorener, zu glatter, ungleichmäßige Untergründe, Ausblühungen, ungeeigneten klimatischen Bedingungen, zu großen Unebenheiten, etc. Bedenken anzumelden. Gegebenenfalls müssen zusätzliche besondere Leistungen geplant und ausgeführt werden, um eine mangelfreie Bauleistung zu erreichen. Häufige Fehlerquellen sind darüber hinaus ein zu geringer Materialeinsatz und eine daraus folgende Unterschreitung des Mindestklebeflächenanteils, offene Platten-Fugen, zu große Dübelabstände sowie zu geringe Schichtdicken beim Putzauftrag. Der daraus folgende geringere Verbund im System führt auf Grund größerer Verformung der Platten zum vorzeitigen Versagen des WDVS. Vergessene Brandschutzriegel sowie eine mangelhafter Feuchtigkeitsschutz im Sockelbereich bzw. im Anschlussbereich zum anstehenden Erdreich stellen verdeckte Mängel dar, welche unter Umständen erst nach Jahren zum Schaden führen. Bauteilanschlüsse bzw. Fugen z.B. bei Fenster und Tür sind bei WDVS mit zugelassenen Putzleisten bzw. vorkomprimierten Dichtbändern auszuführen. Ein einfacher Kellenschnitt wie bei herkömmlichen mineralischen Fassadenputz stellen im WDVS einen Mangel dar.

Zur aktuellen Entwicklung aus Forschung und Praxis und nach dem EuGH-Urteil zur Bauregelliste

Zur Zeit dürfen in Deutschland nur Wärmedämmverbundsysteme mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung bzw. mit Zustimmung im Einzelfall verbaut werden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache C-100/13 widersprechen die deutschen Bauregellisten der Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG). In einem ersten Schritt wurden durch das DIBt mit Ankündigung vom 09.06.2015 die vom EuGH-Urteil direkt benannten Regelungen in der Bauregelliste B Teil 1 außer Vollzug gesetzt und keine neuen bauaufsichtlichen Zulassungen mehr erteilt. Für die übrigen Produkte bestehen die zuletzt bekannt gemachten Fassungen fort . Bis zum 31.01.2016 werden auf Antrag neu Zulassungen erteilt, welche wie auch die bestehenden Zulassungen bis zum Ablauf gültig bleiben. Es ist geplant die Bauregelliste B Teil 1 und sonstige Zusatzanforderungen an harmonisierte Bauprodukte in anderen Regelwerken bis zum 15. 10.2016 vollständig aufzuheben. National erforderliche gehaltenen Anforderungen sollen auf Bauwerkseben umgesetzt werden. Bis zum Ablauf der jeweiligen Zulassungen wird es eine Übergangsfrist geben. WDVS ist als Bausatz in der Bauregelliste B Teil 1 Abschnitt 3 unter Punkt 3.4.4.11 Außenseitige Wärmedämm-Verbundsysteme mit Putzschicht erfasst.

Zwischenzeitlich wurde das Bauordnungsrecht novelliert und die Musterbauordnung geändert. Die novellierten Rechtsvorschriften sehen eine strikte Abgrenzung zwischen Anforderungen an Bauprodukte – soweit europarechtlich zulässig – und Regelungen für das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen, sogenannte Bauarten, vor. Statt der bisherigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall für Bauarten wird es nunmehr für Bauarten eine allgemeine oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung geben. Ziel ist es das Anforderungsniveau zu halten.

Fazit: Neben der Bezeichnung wird es auch inhaltliche Änderungen geben. Die Anforderungen an Planung, Bauüberwachung und Bauausführung werden steigen.

Derzeit gelten die Anforderungen aus den Bauart-Zulassungen, sodass die WDVS und ihre Teile den besonderen Bestimmungen und den Anlagen der jeweiligen bauaufsichtlichen Zulassung sowie den beim DiBt Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegten Angaben entsprechen müssen. Alle für das WDVS eines Bauvorhabens erforderlichen Bauprodukte sind von einem Zulassungsinhaber zu liefern. Eine Kombination von Produkten verschiedener Zulassungen und Zulassungsinhaber ist nicht möglich.

Weitere Informationen zur sachverständigen Beweissicherung und Bewertung von Mängeln bzw. Schäden an WDVS-Fassaden auf Anfrage.

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