Schäden an Verkehrseinrichtung

Als Sachverständiger für Verkehrssicherung und für Schäden an Verkehrseinrichtung erstellen wir bundesweit Gutachten zu Schäden verursacht durch Kfz bzw. Unfallschäden an baulichen Anlagen im Straßenbau einschl. Verkehrseinrichtungen aller Art wie Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen. Entsprechend StVO § 43 gehören dazu auch vorübergehende Leiteinrichtungen, Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde bei der Baustellenabsicherung. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. Entsprechend Anlage 4 der StVO begutachten wir auch Schäden an Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen wie Absperrschranke, Baken, Absperrtafeln ggf. auch mit Lichtsignalanlagen sowie sonstige Einrichtungen zur Kennzeichnung gefährlicher Stellen wie Richtungstafeln, Leitplatten oder Leitpfosten zur Kennzeichnung des Straßenverlaufes.

Als Gutachter und Sachverständige bewerten wir ebenso Schäden an Verkehrszeichen aller Art wie Schildern mit Gefahren-, Warn- und Vorschriftszeichen einschließlich Pfosten, Masten und Schilderbrücken.

Insbesondere bei der Verkehrssicherung bei Straßenbaumaßnahmen stellen Engstellen ein erhöhtes Gefahrenpotential dar, bei denen es regelmäßig zu Schäden durch Kfz-Unfälle kommt. Da die Unfallschäden durch die Verkehrssicherungsunternehmen zeitnah beseitigt werden, ist für eine spätere Begutachtung eine fotografische Beweissicherung einschl. der Unfallskizzen hilfreich. Als Gerichtssachverständige bewerten wir regelmäßig die Schäden an Verkehrseinrichtung der Ursache nach und ermitteln den angemessenen Aufwand zum ortsüblichen Vergleichspreis.

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Risse

Sachverständiger für Risse im Bauwesen

Risse im Bauwesen sind in der Regel Hinweise auf Materialversagen. Manche materialbedingte Risse lassen sich nicht vermeiden. Im Bauwesen kennen wir diverse Techniken um Risse zu minimieren. Manche unvermeidbare Risse müssen als Bagatelle hingenommen werden.

Materialbedingte Risse und deren Ursachen

Viele verwendete Baustoffe können nur geringe Zugkräfte schadenfrei aufnehmen. Werden diese überschritten, kommt es zu einer Überlastung und damit zum Bruch welcher sich als Riss äußert. Am Rissbild kann der GSB Sachverständige die Rissursache erkennen. So können Risse auf Druck-, Zug- oder Schubkräfte wegen materialtypischen Schwund und Längenänderungen, unterschiedlichen Setzungen oder Fehler bei Planung und Ausführung zurückzuführen sein. Anlass für eine plötzliche Rissbildung können außergewöhnliche Ereignisse wie besonders hohe oder tiefe Temperaturen, Trockenheit oder Hochwasser bzw. Wasserschäden wie auch Erschütterungen z.B. durch Baumaßnahmen, tieffrequenter Schall oder Unfälle sein. Die meisten herstellungsbedingten Risse treten während der ersten zwei Jahre nach Errichtung eines Gebäudes auf. Risse können auch nach Jahrzehnten insbesondere wegen Alter, mangelhafter Instandsetzung z.B. von Fugen sowie bei Bauschäden auftreten.

Risse an Fassaden und Innenwänden

Zur Beurteilung von gerissenen Putze an Fassaden bzw. Innen- und Außenwänden wird sachverständig unter putzbedingten, putzgrundbedingten und bauwerksbedingten Rissen unterschieden. Haarrisse an Fassaden bis 0,2 mm Breite, welche bei gebrauchsüblichem Abstand und Beleuchtung nicht wahrnehmbar sind, sind in der Regel technisch kaum zu vermeiden, werden als Bagatelle betrachtet und sind damit hinzunehmen. Sichtbare Risse mit einer Rissbreite über 0,1 mm an Innenwänden, insbesondere an wichtigen Stellen im Wohnzimmer, sind in der Regel sachverständig als Mangel zu bewerten.

Risse in Fugen

Gerissene Fugen sind in der Regel auf Fehler in der Planung bzw. Konstruktion der Fuge oder mangelhafte Instandsetzung nach Überschreitung der Lebensdauer je nach Art der Fuge zurückzuführen.

Risse im Mauerwerk

Risse im Mauerwerk können z. B. auf Schwund oder thermische Längenänderungen zurückzuführen sein. Insbesondere großformatige hochwärmedämmendes Mauerwerk und Planelemente neigen zur Rissbildung im Fugenbereich. In Verbindung mit Bauteilen aus Stahlbeton z. B. Ringanker, Decken und Stürzen ergeben sich rissgefährdete Bereiche, welche besondere Maßnahmen zur Reduzierung der Rissbildung erfordern.

Risse im Beton

Risse in Beton können z. B. auf Schwund, Hitzespannung oder auf Alkali-Kieselsäure-Reaktion bzw. Betonkrebs zurückzuführen sein. Je nach den vereinbarten Anforderungen an die Sichtbetonqualität können Haarisse bis 0,2 mm zulässig sein.

Risse im Estrich

Risse in beheizten und unbeheizten Fußbodenkonstruktionen können materialbedingt auf Schwund wie auch auf fehlerhafte Anordnung von Dehnungsfugen zurückzuführen sein. Je nach Art und Konstruktion eines Estrichs werden unterschiedliche Anforderung an die Rissfreiheit gestellt.

Risse in Bauteilen aus Holz

Risse in Holz können auf Schwund auch in Verbindung mit übermäßigem Quellen nach einem Wasserschaden oder wegen mangelhaften Schutz von maßhaltigen Bauelementen wie Fenster und Türen zurückzuführen sein.

Risse in Beschichtungen, Bekleidungen und Belägen

Gerissene Beschichtungen, Bekleidungen und Beläge wie Anstriche, Platten oder Fliesen, können materialbedingt auf Alter und Abnutzung bzw. mangelhafte Instandhaltung sowie auf mangelhaften Untergrund zurückzuführen sein.

Risse an Gebäuden

Bauwerksbedingte Risse können z. B. auf ungleichmäßige Setzungen, fehlende Gebäude- und Dehnungsfugen, unzureichende Gründung, Bergschäden oder erhöhte Durchbiegung zurückzuführen sein. Erschütterungen aus Schienen- und Schwerlastverkehr sowie erschütterungsintensiven Baumaßnahmen können vorhandene Risse an Gebäuden vergrößern und ggf. zu erneuter Rissbildung führen. Schwere Bauschäden können die Standsicherheit des Gebäudes beeinträchtigen.

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Sachverständige

GSB Gutachter Sachverständige Bauexperten

Als GSB Sachverständigenbüro erstellen die GSB Experten seit 1996 als Sachverständige im deutschen Bauwesen Gutachten aller Art. Als Generalgutachter bearbeiten wir bundesweit große und mittlere Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen zur gerichtlichen und außergerichtlichen Beweissicherung sowie zur Ermittlung von ortsüblichen Preisen von Leistungen im Bauwesen und Grundstücken durch.

Der GSB Sachverständige

Der Gründer und Inhaber des GSB Sachverständigenbüros ist seit 1991 Meister im Bau-Handwerk, seit 1996 Diplomingenieur im deutschen Bauwesen, seit 1998 zur Bauvorlage berechtigtes Mitglied der Architektenkammer, seit 1999 öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger im Bauwesen (nach 2-jährigem zertifizierten Weiterbildungsstudium zum IHK Sachverständiger für Schäden an Gebäuden sowie Bewertung von Grundstücken). Als Mitglied in städtebaulichen, denkmalpflegerischen und wissenschaftlichen Gremien bzw. Referaten ist er an zahlreichen Publikationen und wissenschaftlichen Veröffentlichungen beteiligt. So z.B. an den Merkblättern der WTA Wissenschaftlich-technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege. Als planender bzw. sachverständiger Architekt hat er große Neubauvorhaben des Bundes erfolgreich begleitet. Das Sanierungsprojekt Wohnstallhaus im Klosterhof wurde als herausragendes Einzeldenkmal mit dem Denkmalschutzpreis 2000 ausgezeichnet.

Als Inhaber des Gutachter- und Sachverständigenbüros GSB Experten ist er mit sachverständigen Mitarbeitern bundesweit bei umfangreichen Prüfaufträgen großer deutscher Unternehmen z.B. internationale Handels-, und Baukonzerne, Inrastrukturunternehmen wie DB-Netz, große und mittelständische Wohnungs- und Immobiliengesellschaften, Wohnungsbaugenossenschaften, Versicherungsunternehmen, Bundesländer, Städte und Gemeinden sowie regionale Bauunternehmen und Wohnungseigentümergesellschaften bzw. Hausverwaltungen wie auch im Privatauftrag tätig. Bei der Gutachtenerstattung kann auf die umfangreichen messtechnischen Möglichkeiten der GSB Experten zurückgegriffen werden. Im zentralen GSB Forschungslabor können nach wissenschaftlichen Kriterien spezifische Materialanalysen sowie mikroskopische Baustoffuntersuchungen zur Erforschung von Schadensursachen durchgeführt werden.

Interne Qualitätskontrolle

Die sachverständigen Mitarbeiter und Assistenten wurden je nach Sachgebiet weitergebildet und haben sich auf unterschiedliche Teilgebiete spezialisiert. Alle Gutachten werden nach dem Vier-Augen-Prinzip durch mindestens einen zweiten GSB Sachverständigen gesichtet und im Ergebnis bestätigt.

Der GSB Sachverständige als Genralgutachter

Als Genralgutachter sind wir es gewohnt umfangreiche und komplexe Fragestellungen zu beantworten. Dabei ziehen wir bei Bedarf Fachgutachter hinzu bzw. empfehlen unseren Auftraggebern externe Fachgutachter zu beauftragen. Als Generalgutachter koordinieren und prüfen wie die Fachgutachten und Laborberichte und bereiten die Ergebnisse im Zusammenhang zu verwertbaren Aussagen auf. Der GSB Sachverständige führt eine sachverständige Bewertung mit zusammenfassender Darstellung der eigenen Untersuchungsergebnisse durch und bestimmt ggf. Verantwortungbereiche. Bei Bedarf wird das Gutachten um eine monetäre Bewertung ergänzt.

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Fugen

Sachverständiger für Mängel und Schäden an Bauteil-Fugen

Gerissen Bauteil-Fugen sehen nicht nur hässlich aus, sondern können erhebliche Schäden verursachen.

Gebäude-Fugen

Konstruktionsbedingte Risse in Putzfassaden entstehen, wenn unterschiedliche Bewegungen der Tragkonstruktion z.B. wegen Setzung nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt werden. Häufig werden erforderliche Gebäude-Fugen unterschiedlich gegründeter Bauteile z. B. bei Anbauten und Erweiterungen nicht bzw. nicht konsequent bis zur letzten Schicht geplant und ausgeführt.

Material-Fugen

Bauphysikalische und chemische Materialeigenschaften führen zu Längenänderungen z. B. infolge von Temerartureinwirkung und des Abbindeprozesses. Sind Materialfugen fehlerhaft geplant und ausgeführt, können Risse z.B. durch Schwund oder Quellen entstehen. So müssen je nach Material in unterschiedlichen Abständen Dehnungsfugen angeordnet werden. Dehnungsfugen in der Unterkonstruktion z.B. Estrich müssen in den folgenden Schichten z.B. Fußbodenbeläge geplant und ausgeführt werden.

Anschluss-Fugen

Anschlussfugen können je nach technischen und optischen Anforderung als offene Fuge z.B. als Schattenfuge oder als geschlossene z.B. mit Fugenschinen, Fugenband oder mit mehr oder weniger elastischer Fugenfüllung geplant und ausgeführt werden. Maßgeblich für die Fugenausführung sind neben den optischen Vorgaben die technischen Bedingungen. So ist neben Anforderungen an die Elastizität, die Dichtigkeit und Dauerhaftigkeit zu beachten. Bei komplexen und hohen Anforderungen kommen unterschiedliche Schichten und Materialien zum Einsatz. So kann z.B. eine Acryl-Fuge nur geringe Fugendehnung überbrücken, ist aber überstreichbar und wird deshalb vorwiegend vom Maler z.B. im Anschlussfugen zwischen Wand und Wand und Decke eingesetzt.

Eine Acryl-Fuge hat rein optische Funktion kann keine technischen Anforderungen z.B. an die Winddichtigkeit, den Wasserdampfdiffussionswiderstand geschweige Wasserdichtigkeit erfüllen. Ähnlich ist die Silikon-Fuge einzuordnen, welche wegen einer höheren elastizität gern vom Klempner bei der Montage von Sanitäreinrichtung oder Fliesenleger bei der Verfugung von Randfugen eingesetzt wird. Wird das Dehnungsvermögen z.B. wegen Weichmacherwanderung oder zu geringer Fugenbreite überschritten oder wegen mangelhafter Flankenausbilung die Flankenhaftung überschritten, so ist Fugenriss bzw. Flankenabriss die Folge. Deshalb muss im Spritzwasserbereich von Bädern zusätzliche Maßnahmen z.B. Flächendichtung und Fugenband als Schutz vor eindringender Feuchtigkeit geplant und ausgeführt werden. Insbesondere für die Anschluss-Fuge zwischen Dusch- bzw. Badewanne und Wand muss neben der Silikonfuge ein Dichtungsebene z.B. mittels Dichtungsband angeordnet werden.

Eine Silikonfuge stellt keine Abdichtung gegen Spritzwasser im Bad dar. Eine gerissene Silikonfuge darf nicht zu Undichtigkeiten in der Abdichtungsebene und damit zu Wasserschäden mit Schimmelbefall führen.

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Treppen

Treppen im Jagdschloss Granitz
Treppen im Jagdschloss Granitz

Sachverständiger für Schäden an Treppen, Treppenanlagen und Treppenhäuser

Schäden und Mängel an Treppen durch Fehler bei der Planung und Ausführung sowie Alter und Abnutzung von Treppen, Treppenanlagen und Treppenhäusern können zu erheblichen Personen- und Sachschäden führen. Treppen sind in öffentlichen Bereichen hochbeanspruchte Bauteile mit vielfältigen Anforderungen zum Beispiel bezüglich Standsicherheit, Unfallschutz, Schallschutz und Brandschutz. Als Sachverständige für Treppen prüfen und bewerten wir Mängel und Schäden an Treppen aller Art.

Baurechtliche Anforderungen an Treppen

Entsprechend Musterbauordnung muss jedes Geschoss und der benutzbare Dachraum über mindestens eine notwendige Treppe zugänglich sein. Der erste Rettungsweg muss über eine notwendige Treppe führen. Die tragenden Teile der Treppen müssen je nach Gebäudeklasse feuerhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Jede notwendige Treppe muss in einem durchgehenden Treppenraum liegen, der ins Freie führt. Weitere Anforderungen insbesondere zur Lüftung, Entrauchung, Abschlüssen und Beleuchtung sind in den Bauordnungen der Länder geregelt. Notwendige Treppen müssen je nach Gebäudeklasse unterschiedliche Treppenlaufbreiten besitzen.

Geländer und Brüstungen von Treppen

Geländer, Brüstungen und Umwehrungen von Treppenanlagen mit einer Absturzhöhe von 1 bis 12 m müssen mindestens 90 cm (bei Arbeitsstätten 100 cm) hoch sein. Ab einer Absturzhöhe von 12 m beträgt die baurechtliche Mindesthöhe 110 cm. Die Öffnungen zwischen den Füllstäben sollten maximal 18 cm betragen, bei häufiger Anwesenheit von Kindern maximal 12 cm. Die BGI/GUV-I 561 der Gesetzlichen Unfallversicherung gibt weitere Hinweise zu Planung von Treppen. 

Treppenmaße und Steigungsverhältnis

Das Steigungsverhältnis von Treppen bemisst sich nach der Schrittlänge von erwachsenen Personen und beträgt nach DIN 18065 Gebäudetreppen 590 bis 650 mm. Das Steigungsverhältnis von Treppen muss nach der Schrittmaßregel berechnet werden. Entsprechend der Schrittmaßregel muss die Summe von zwei Steigungen und einem Auftritt die Schrittlänge von 590 bis 650 mm ergeben. Ergänzend kann mit der Bequemlichkeitsregel, Auftritt abzüglich Steigung ergibt 120 mm, der Komfort beim Begehen eingeschätzt werden. Bei der Sicherheitsregel beträgt die Summe aus Auftritt und Steigung 460 mm. Sie stellt sicher, dass keine zu geringen Auftrittsbreiten vorkommen, welche beim Heruntersteigen eine Gefahr darstellen. Im Allgemeinen beträgt die Neigung von Freitreppen 5° bis 20°, von Treppen in öffentlichen Gebäuden 20° bis 30°, in Wohngebäuden 30° bis 40° und bei Keller- bzw. Bodentreppen bis 45°. In Außnahmefällen sind steilere Treppen  bis 75° z.B. Raumspartreppen, Leitertreppen, Maschinentreppen, etc. möglich. Das Steigungsverhältnis darf sich innerhalb einer Geschoßtreppe nicht ändern.  Das Steigungsverhältnis bezieht sich auf den Gehbereich einer Treppe, welcher bei Treppen bis 100 cm Treppenlaufbreite  mittig liegt und eine Breite von 20% beträgt.

Zulässige Toleranzen

Entsprechend DIN 18065 sind beim Auftritts- und Steigungsmaß Abweichungen von +/- 5 mm zulässig. In Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen sind Toleranzen bis 15 mm bei der Steigung der ersten Stufe zulässig. Da mit Höhe der Abweichung die Unfallgefahr steigt, sind in öffentlichen Bauten oder bei Arbeitsstätten geringere Abweichungen zulässig. Ungleichmäßige Steigung und eine zu geringe Auftrittsfläche werden als häufigste technische Unfallursache identifiziert. 
Die BGI/GUV-I 561 der Gesetzlichen Unfallversicherung gibt weitere Hinweise zur Vermeidung von Unfallrisiken.

Holztreppen

Holztreppen werden nach ihrer Bauart als gestemmte,  eingeschobene oder aufgesattelte Wangentreppe bezeichnet. Wobei die Wangen das tragende Element darstellen. Bei den Stufen unterscheidet mann Tritt- und Setzstufen. Häufiger Fehler bei der Planung und Ausführung sind Mess- und Rechenfehler sowie eine ungeeignete Materialauswahl. So kann zum Beispiel zu feuchtes Treppenholz in zentralbeheizten Wohnräumen nachtrocknen und zu unangenehmen Knarren beim Begehen führen. Mangelhafter Holzschutz kann zu erheblichen Schäden an Holztreppen führen. Wegen des Brandschutzes sind reine Holztreppen in den meisten Bundesländern nur in Gebäuden mit bis zu zwei Vollgeschossen zugelassen.

Bemessung von handwerklichen Holztreppen

Für handwerkliche Holztreppen haben sich in den einschlägigen Handwerksregeln und Fachliteratur anerkannte Bemessungsregeln durchgesetzt. So sollte die Dicke einer Massivholztrittstufe 1/20 der Stützweite nicht unterschreiten. Bei gewendelten Treppenstufen ist die lichte Stützweite der Stufenvorderkannte maßgebend. Die Wandwange einer normalen Wohnhaustreppe sollte eine Fertigdicke von 42 mm und die Freiwange bzw. Lichtwange 52 mm nicht unterschreiten. Die Breite bzw. Höhe der Wange beträgt je nach Konstruktionsart bzw. Steighöhe mind. 30 in der Regel 32 cm. Bei Unterschreitung der obigen Bemessungsregeln ist mit einer erhöhten Durchbiegung der Stufen und damit einhergehender größeren Neigung der Treppen zum Knarren zu rechnen. Dies wird dann regelmäßig als Mangel bewertet.

Holzfeuchte im handwerklichen Holztreppenbau

Die Holzfeuchte sollte dem jeweiligen Einbauort entsprechen. In der Regel sind Holzfeuchten von 8 bis 10% zielführend. Wird zu feuchtes Holz verbaut neigen die Treppen zum Knarren. Zu trockenes Holz führt gelegentlich zu Rissbildung in den Wangen.

Metalltreppen

Treppen aus Stahl weisen materialbedingt eine größere Konstruktionsvielfalt auf. Auf Träger aus T, I, U oder L-Profilen können Metallstufen aufgeschweißt bzw. geschraubt werden. Daneben gibt es  vielfach geschweißte Träger aus Kasten, Rechteck oder Rohrprofilen. Abgehängte und gespannte Konstruktionen sowie Materialkombinationen ergänzen die Konstruktionsmöglichkeiten. Wie die Wendeltreppe vom Jagdschloss Granitz auf Rügen wurden historische Treppen auch aus filigranen Gußelementen gefertigt. Häufige Fehler ergeben sich aus mangelhaften Schweißnähten, Graten und Oberflächenbehandlung. Bei komplexen Konstruktionen werden das Schwingungsvermögen sowie Probleme beim Schallschutz unterschätzt.  

Betontreppen 

Die meisten notwendigen Treppen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen werden aus Beton bzw. Stahlbeton erstellt. Neben Treppen aus Ortbeton werden die meisten Betontreppen aus Fertigteilen erstellt. Wenn Fertigteiltreppen oberflächenfertig in Sichtbetonqualität erstellt, bestehen besondere Anforderungen an Planung und Ausführung, damit nicht aufwendige Nacharbeiten bezüglich der Oberflächenqualität notwendig werden.

Weitere Informationen zu Sachverständigengebühren, zur sachverständigen Beweissicherung und Bewertung von Mängeln bzw. Schäden an Treppenanlagen auf Anfrage.

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GSB Weimar

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GSB Erfurt

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GSB Leipzig

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Schäden an Dächern und Dachkonstruktionen

Sachverständige für Dächer – Schäden und Mängel an Dachkonstruktionen

Beinhaltet Schäden an Dächern z.B. durch Fehler bei der Planung und Ausführung von Dächern, nachträgliche Überlastung etwa bei der Sanierung oder Errichtung von Solaranlagen sowie Verminderung der Tragfähigkeit wegen Bauschäden durch mangelhafte Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung bzw. Alter und Abnutzung der Dächer z.B. nach Sturmschäden oder durch eindringendes Niederschlagswasser.

Zur aktuellen Entwicklung aus Forschung und Praxis der Dächer

Die Anforderungen an Dächer bezüglich Regendichtigkeit und Dauerhaftigkeit steigen. Moderne Materialien ermöglichen gewagte  Konstruktionen und erweitern den architektonischen Gestaltungsspielraum. Ihre Dauerhaftigkeit müssen sie oftmals erst noch beweisen. Veränderte Umweltbedingungen durch den Klimawandel z.B. durch Starkregen und Stürme sowie die vermehrte Installation von Solaranlagen erhöhen die Beanspruchung. Nur durch gewissenhafte Planung, Ausführung und Instandhaltung lässt sich die dauerhafte Regensicherheit und Gebrauchstauglichkeit moderner Dächer dauerhaft gewährleisten. Dies stellt hohe Anforderungen an die am Bau beteiligten Architekten, Ingenieure und Handwerker.

Mängel und Schäden an Flachdächern, flach geneigten Dächern, Pultdächern, Satteldächern, Bogendächern, Kuppeln und Turmkappen. 

Neben den einschlägigen Normen und Handwerksregeln sind bei der Planung, Konstruktion und Ausführung die Vorgaben der Hersteller und ggf. auch der Fachverbände zu berücksichtigen. So sind z. B die DIN 18338 „Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten“ und DIN 18339 „Klempnerarbeiten“ maßgeblich für die Dachdeckung. Für die Tragkonstruktion der Dächer sind je nach Ausführung die DIN 18331 „Betonarbeiten“, DIN 18334 „Zimmer- und Holzbauarbeiten“ sowie DIN 18335 „Stahlbauarbeiten“ maßgebend. Im Anwendungsfall sind auch die Vorgaben für die Wärmedämmung sowie die einschlägigen Normen für Überkopfverglasungen oder die DIN 18384 „Blitzschutzanlagen“ zu berücksichtigen. Bei historischen Dächern in der Denkmapflege z. B. bei Reetdächern oder Kuppeln aus Naturstein weisen Fachliteratur, die Regeln der WTA sowie historische Handwerksregeln, etwa des Dachdeckerhandwerks, den Weg zum schadenfreien Bauen.

Häufige Fehlerquellen bei Planung, Ausführung und Instandhaltung der Dächer

  • fehlerhafter statischer Nachweis z. B. wegen zusätzlicher Lasten aus PV- bzw. Solaranlagen oder fehlerhafter Bemessung des Dachtragwerkes
  • zu geringe Neigung des Daches
  • ungeeignete Dachdeckung für den vorgesehenen Einsatzzweck
  • mangelhafte handwerkliche Ausführung unter anderem bei widriger Witterung
  • Verwendung ungeeigneter Materialkombinationen
  • fehlende bzw. mangelhafte Überlappung und Verklebung
  • fehlende bzw. mangelhafte Befestigung
  • mangelhafte Untergrundvorbereitung
  • falsche Bemessung und Ausführung der Dachentwässerung z.B. fehlende Notentwässerung und zu geringe Querschnitte
  • fehlende Wartung sowie mangelhafte Instandhaltung und Instandsetzung

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