Schäden an Verkehrseinrichtung

Als Sachverständiger für Verkehrssicherung und für Schäden an Verkehrseinrichtung erstellen wir bundesweit Gutachten zu Schäden verursacht durch Kfz bzw. Unfallschäden an baulichen Anlagen im Straßenbau einschl. Verkehrseinrichtungen aller Art wie Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen. Entsprechend StVO § 43 gehören dazu auch vorübergehende Leiteinrichtungen, Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde bei der Baustellenabsicherung. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. Entsprechend Anlage 4 der StVO begutachten wir auch Schäden an Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen wie Absperrschranke, Baken, Absperrtafeln ggf. auch mit Lichtsignalanlagen sowie sonstige Einrichtungen zur Kennzeichnung gefährlicher Stellen wie Richtungstafeln, Leitplatten oder Leitpfosten zur Kennzeichnung des Straßenverlaufes.

Als Gutachter und Sachverständige bewerten wir ebenso Schäden an Verkehrszeichen aller Art wie Schildern mit Gefahren-, Warn- und Vorschriftszeichen einschließlich Pfosten, Masten und Schilderbrücken.

Insbesondere bei der Verkehrssicherung bei Straßenbaumaßnahmen stellen Engstellen ein erhöhtes Gefahrenpotential dar, bei denen es regelmäßig zu Schäden durch Kfz-Unfälle kommt. Da die Unfallschäden durch die Verkehrssicherungsunternehmen zeitnah beseitigt werden, ist für eine spätere Begutachtung eine fotografische Beweissicherung einschl. der Unfallskizzen hilfreich. Als Gerichtssachverständige bewerten wir regelmäßig die Schäden an Verkehrseinrichtung der Ursache nach und ermitteln den angemessenen Aufwand zum ortsüblichen Vergleichspreis.

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Optische Mängel

Sachverständiger für die Prüfung und Bewertung optischer Mängel an Gebäuden

Neben technischen Mängeln an Gebäuden sind regelmäßig optische Mängel durch Sachverständige zu bewerten. Dabei stoßen wir auf Kommentare wie, „das ist doch nur ein optischer Mangel“ oder „optische Mängel spielen keine Rolle und sind hinnehmbar“. Das mag im Ergebnis einer sachverständigen Prüfung so sein, ist aber keineswegs immer so.

Was sind optische Mängel?

Optische Mängel an Gebäuden bzw. bzw. optische Baumängel werden als negative Abweichungen von den optischen Solleigenschaften entsprechend vertraglicher Vereinbarung definiert. So können hier besondere ästhetische Vorgaben durch den Architekten zu handwerklichen Herausforderungen bezüglich den Ausführungsqualitäten führen. Hierzu können Muster angelegt bzw. zur Ausführung vereinbart werden. Denn nicht jeder findet eine polierte Oberfläche, sägeraue Holzfassade oder Kellenputz schön und über Geschmack lässt sich vortrefflich streiten. Ist nichts explizit vereinbart, so gelten „Allgemeine Art und Güte“ bzw. mittlere Anforderungen an die optischen Eigenschaften als vereinbart. Nicht selten verbleiben auch nach einer Beseitigung von technischen Mängel optische Mängel. Wenn dann bei der Abnahme das Ergebnis anders aussieht als es der Bauherr sich wünscht, gibt es Klärungsbedarf.

Wie werden optische Mängel bewertet?

In den technischen Regeln für das Bauen werden selten ästhetische Anforderungen an die Ausführung gestellt. So sind auch in der DIN 18202 Maßtoleranzen im Hochbau Grenzabweichungen definiert, welche in erster Linie technische Eigenschaften sicherstellen sollen. Optische Mängel lassen sich mit technischen Regeln in der Regel nicht hinreichend beurteilen.

Da die optischen Qualitäten in der Regel von der Materialauswahl und der Verarbeitung bestimmt werden, können über die gezielt ausgewählten Materialien und Verarbeitungstechniken die ästhetischen Anforderungen erfüllt werden. So werden für erhöhte Anforderungen an die Qualität von gespachtelten Oberflächen mehrere Spachtel- und Schleifvorgänge erforderlich. Nicht selten sind handwerkliche Verarbeitungsmängel ursächlich für optische Mängel.

Für die Bewertung von optischen Mängeln werden diese nach Oswald in drei Gruppen eingeteilt. Diese sind „nicht hinnehmbare“, „hinnehmbare“ und „Bagatellen“. Bagatellen sind hinzunehmende optische Unregelmäßigkeiten und damit kein Mangel. bei hinnehmbaren optischen Mängeln kann der Unternehmer entscheiden, ob er nachbessert oder einen Minderwert z.B. als Abzug von der vereinbarten Vertragssumme zustimmt. Bei nicht hinnehmbaren optischen Mängeln ist eine Nachbesserung durchzuführen.

Wie wird eine Prüfung von optischen Baumängeln durchgeführt?

Die Prüfung von optischen Baumängeln erfolgt aus gebrauchsüblichem Abstand und Beleuchtung. Insofern keine besondere Beleuchtung vertraglich vereinbart wurde sind Prüfungen von optischen Mängeln z.B. nicht bei Streiflicht oder kurz nach einem Schlagregen durchzuführen.

Wie wird das Erscheinungsbild gewichtet?

Ist ein optischer Mangel festgestellt muss dieser gewichtet werden. Jedes Gebäude hat in der Regel eine repräsentative Schauseite und eine weniger wichtige Rückseite. So sind im Bereich des Kundeneingang, Empfang oder Wohnzimmer höhere Anforderungen an die optische Verarbeitungsqualität zu stellen als am Lieferanteneingang oder im Heizraum, so lange nichts anderes vereinbart wurde.

Wie wird ein Minderwert bei hinnehmbaren optischen Mängeln an Gebäuden ermittelt?

Entscheidet sich der Unternehmer für einen Abzug wegen hinnehmbarer optischer Baumängel, so ist dieser für die Gesamtleistung eines Gewerks bzw. Elements einschl. erforderlicher Nebenleistungen zu ermitteln. Dabei wird der Geltungswert mit dem betroffenen Anteil und der Wichtung der negativen Abweichung mit den Neuherstellungskosten multipliziert. Der Minderwert bei optischen Baumängeln ist nicht gleich zu setzen mit einem etwaigen merkantilen Minderwert.

Der Wertanteile für die Optik bzw. den Geltungswert einer üblichen Wärmedämmverbundfassade betragen entsprechend Zielbaummethode nach Auenhammer/Oswald 30% des Neuwertes welche den Herstellungskosten entsprechen. Die Ursache sind handwerkliche Mängel, welche sich z.B. über 100% der ausgeführten Bereiche verteilen und die Wichtung der negativen Abweichung wird sachverständig auf 30 % geschätzt. Dann beträgt der Minderwert 0,3 x 1 x 0,3 = 0,09 bzw. 9% der Neuherstellungskosten des WDVS.

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Abzug Neu für Alt

GSB Gutachten mit Abzug Neu für Alt
GSB Gutachten zu Schäden an Gebäuden mit Ermittlung des Abzuges Neu für Alt

Was versteht man unter einem Abzug Neu für Alt

Unter dem Abzug „Neu für Alt“ versteht man einen Vorteilsausgleich im deutschen Schadenersatzrecht bzw. im Versicherungswesen. Wenn etwa ein Handwerker auf der Baustelle einen Wasserschaden verursacht so ist er bzw. sein Unternehmen schadenersatzpflichtig. Ist die geschädigte Sache neuwertig, so muss er bzw. seine Haftpflichtversicherung für den gesamten Schaden aufkommen. Handelt es sich jedoch um eine gebrauchte Immobilie kann es durch die Beseitigung der Bauschäden (z.B. Erneuerung der Heizung, Fußböden, Fassade, etc.) zu einer Verlängerung der technischen Lebensdauer und damit zu einer Werterhöhung der Immobilie kommen. Liegt eine Wertsteigerung vor, wird wegen des geldwerten Vorteils den der Geschädigte durch die Schadenbeseitigung erfährt, ein Abzug „Neu für Alt“ vorgenommen. Insofern wird in der Haftpflichtversicherung der Zeitwertschaden ersetzt, welcher sich aus dem Abzug „Neu für Alt“ vom Neuwertschaden ergibt.

Wie wird der Abzug Neu für Alt ermittelt?

Für die Berechnung des Abzugs „Neu für Alt“ benötigt man das Alter des Gebäudes bzw. das Baujahr des betroffenen Bauteils. Liegen dazu keine Belege vor wird das Alter sachverständig geschätzt. Je nach Alter und Abnutzung des Objektes wird sachverständig die technische Restlebensdauer bestimmt. Im Verhältnis zur üblichen technischen Lebensdauer ergibt sich ein prozentualer Abzug vom Neuwert, welcher sich z.B. am Neuwertschaden bzw. den Reparaturkosten orientiert.

In welchen Fällen wird kein Abzug vor genommen?

Für Schadenminderungskosten z.B. die technische Trocknung bei einem Leitungswasserschaden oder wenn keine Bauteile ausgetauscht sondern nur repariert werden, ist damit keine Verlängerung der Lebensdauer, keine Wertsteigerung, keine ersparten Aufwendungen für Instandhaltung und damit auch kein Abzug Neu für Alt möglich.

Hinweise auf Gerichtsurteile von Oberlandesgerichten

Sie auch Urteil des Brandenburgischen OLG vom 23.02.2011 – 4 U 131/10

weitere Informationen auf Anfrage

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Risse

Sachverständiger für Risse im Bauwesen

Risse im Bauwesen sind in der Regel Hinweise auf Materialversagen. Manche materialbedingte Risse lassen sich nicht vermeiden. Im Bauwesen kennen wir diverse Techniken um Risse zu minimieren. Manche unvermeidbare Risse müssen als Bagatelle hingenommen werden.

Materialbedingte Risse und deren Ursachen

Viele verwendete Baustoffe können nur geringe Zugkräfte schadenfrei aufnehmen. Werden diese überschritten, kommt es zu einer Überlastung und damit zum Bruch welcher sich als Riss äußert. Am Rissbild kann der GSB Sachverständige die Rissursache erkennen. So können Risse auf Druck-, Zug- oder Schubkräfte wegen materialtypischen Schwund und Längenänderungen, unterschiedlichen Setzungen oder Fehler bei Planung und Ausführung zurückzuführen sein. Anlass für eine plötzliche Rissbildung können außergewöhnliche Ereignisse wie besonders hohe oder tiefe Temperaturen, Trockenheit oder Hochwasser bzw. Wasserschäden wie auch Erschütterungen z.B. durch Baumaßnahmen, tieffrequenter Schall oder Unfälle sein. Die meisten herstellungsbedingten Risse treten während der ersten zwei Jahre nach Errichtung eines Gebäudes auf. Risse können auch nach Jahrzehnten insbesondere wegen Alter, mangelhafter Instandsetzung z.B. von Fugen sowie bei Bauschäden auftreten.

Risse an Fassaden und Innenwänden

Zur Beurteilung von gerissenen Putze an Fassaden bzw. Innen- und Außenwänden wird sachverständig unter putzbedingten, putzgrundbedingten und bauwerksbedingten Rissen unterschieden. Haarrisse an Fassaden bis 0,2 mm Breite, welche bei gebrauchsüblichem Abstand und Beleuchtung nicht wahrnehmbar sind, sind in der Regel technisch kaum zu vermeiden, werden als Bagatelle betrachtet und sind damit hinzunehmen. Sichtbare Risse mit einer Rissbreite über 0,1 mm an Innenwänden, insbesondere an wichtigen Stellen im Wohnzimmer, sind in der Regel sachverständig als Mangel zu bewerten.

Risse in Fugen

Gerissene Fugen sind in der Regel auf Fehler in der Planung bzw. Konstruktion der Fuge oder mangelhafte Instandsetzung nach Überschreitung der Lebensdauer je nach Art der Fuge zurückzuführen.

Risse im Mauerwerk

Risse im Mauerwerk können z. B. auf Schwund oder thermische Längenänderungen zurückzuführen sein. Insbesondere großformatige hochwärmedämmendes Mauerwerk und Planelemente neigen zur Rissbildung im Fugenbereich. In Verbindung mit Bauteilen aus Stahlbeton z. B. Ringanker, Decken und Stürzen ergeben sich rissgefährdete Bereiche, welche besondere Maßnahmen zur Reduzierung der Rissbildung erfordern.

Risse im Beton

Risse in Beton können z. B. auf Schwund, Hitzespannung oder auf Alkali-Kieselsäure-Reaktion bzw. Betonkrebs zurückzuführen sein. Je nach den vereinbarten Anforderungen an die Sichtbetonqualität können Haarisse bis 0,2 mm zulässig sein.

Risse im Estrich

Risse in beheizten und unbeheizten Fußbodenkonstruktionen können materialbedingt auf Schwund wie auch auf fehlerhafte Anordnung von Dehnungsfugen zurückzuführen sein. Je nach Art und Konstruktion eines Estrichs werden unterschiedliche Anforderung an die Rissfreiheit gestellt.

Risse in Bauteilen aus Holz

Risse in Holz können auf Schwund auch in Verbindung mit übermäßigem Quellen nach einem Wasserschaden oder wegen mangelhaften Schutz von maßhaltigen Bauelementen wie Fenster und Türen zurückzuführen sein.

Risse in Beschichtungen, Bekleidungen und Belägen

Gerissene Beschichtungen, Bekleidungen und Beläge wie Anstriche, Platten oder Fliesen, können materialbedingt auf Alter und Abnutzung bzw. mangelhafte Instandhaltung sowie auf mangelhaften Untergrund zurückzuführen sein.

Risse an Gebäuden

Bauwerksbedingte Risse können z. B. auf ungleichmäßige Setzungen, fehlende Gebäude- und Dehnungsfugen, unzureichende Gründung, Bergschäden oder erhöhte Durchbiegung zurückzuführen sein. Erschütterungen aus Schienen- und Schwerlastverkehr sowie erschütterungsintensiven Baumaßnahmen können vorhandene Risse an Gebäuden vergrößern und ggf. zu erneuter Rissbildung führen. Schwere Bauschäden können die Standsicherheit des Gebäudes beeinträchtigen.

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Sachverständige

GSB Gutachter Sachverständige Bauexperten

Als GSB Sachverständigenbüro erstellen die GSB Experten seit 1996 als Sachverständige im deutschen Bauwesen Gutachten aller Art. Als Generalgutachter bearbeiten wir bundesweit große und mittlere Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen zur gerichtlichen und außergerichtlichen Beweissicherung sowie zur Ermittlung von ortsüblichen Preisen von Leistungen im Bauwesen und Grundstücken durch.

Der GSB Sachverständige

Der Gründer und Inhaber des GSB Sachverständigenbüros ist seit 1991 Meister im Bau-Handwerk, seit 1996 Diplomingenieur im deutschen Bauwesen, seit 1998 zur Bauvorlage berechtigtes Mitglied der Architektenkammer, seit 1999 öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger im Bauwesen (nach 2-jährigem zertifizierten Weiterbildungsstudium zum IHK Sachverständiger für Schäden an Gebäuden sowie Bewertung von Grundstücken). Als Mitglied in städtebaulichen, denkmalpflegerischen und wissenschaftlichen Gremien bzw. Referaten ist er an zahlreichen Publikationen und wissenschaftlichen Veröffentlichungen beteiligt. So z.B. an den Merkblättern der WTA Wissenschaftlich-technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege. Als planender bzw. sachverständiger Architekt hat er große Neubauvorhaben des Bundes erfolgreich begleitet. Das Sanierungsprojekt Wohnstallhaus im Klosterhof wurde als herausragendes Einzeldenkmal mit dem Denkmalschutzpreis 2000 ausgezeichnet.

Als Inhaber des Gutachter- und Sachverständigenbüros GSB Experten ist er mit sachverständigen Mitarbeitern bundesweit bei umfangreichen Prüfaufträgen großer deutscher Unternehmen z.B. internationale Handels-, und Baukonzerne, Inrastrukturunternehmen wie DB-Netz, große und mittelständische Wohnungs- und Immobiliengesellschaften, Wohnungsbaugenossenschaften, Versicherungsunternehmen, Bundesländer, Städte und Gemeinden sowie regionale Bauunternehmen und Wohnungseigentümergesellschaften bzw. Hausverwaltungen wie auch im Privatauftrag tätig. Bei der Gutachtenerstattung kann auf die umfangreichen messtechnischen Möglichkeiten der GSB Experten zurückgegriffen werden. Im zentralen GSB Forschungslabor können nach wissenschaftlichen Kriterien spezifische Materialanalysen sowie mikroskopische Baustoffuntersuchungen zur Erforschung von Schadensursachen durchgeführt werden.

Interne Qualitätskontrolle

Die sachverständigen Mitarbeiter und Assistenten wurden je nach Sachgebiet weitergebildet und haben sich auf unterschiedliche Teilgebiete spezialisiert. Alle Gutachten werden nach dem Vier-Augen-Prinzip durch mindestens einen zweiten GSB Sachverständigen gesichtet und im Ergebnis bestätigt.

Der GSB Sachverständige als Genralgutachter

Als Genralgutachter sind wir es gewohnt umfangreiche und komplexe Fragestellungen zu beantworten. Dabei ziehen wir bei Bedarf Fachgutachter hinzu bzw. empfehlen unseren Auftraggebern externe Fachgutachter zu beauftragen. Als Generalgutachter koordinieren und prüfen wie die Fachgutachten und Laborberichte und bereiten die Ergebnisse im Zusammenhang zu verwertbaren Aussagen auf. Der GSB Sachverständige führt eine sachverständige Bewertung mit zusammenfassender Darstellung der eigenen Untersuchungsergebnisse durch und bestimmt ggf. Verantwortungbereiche. Bei Bedarf wird das Gutachten um eine monetäre Bewertung ergänzt.

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Fugen

Sachverständiger für Mängel und Schäden an Bauteil-Fugen

Gerissen Bauteil-Fugen sehen nicht nur hässlich aus, sondern können erhebliche Schäden verursachen.

Gebäude-Fugen

Konstruktionsbedingte Risse in Putzfassaden entstehen, wenn unterschiedliche Bewegungen der Tragkonstruktion z.B. wegen Setzung nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt werden. Häufig werden erforderliche Gebäude-Fugen unterschiedlich gegründeter Bauteile z. B. bei Anbauten und Erweiterungen nicht bzw. nicht konsequent bis zur letzten Schicht geplant und ausgeführt.

Material-Fugen

Bauphysikalische und chemische Materialeigenschaften führen zu Längenänderungen z. B. infolge von Temerartureinwirkung und des Abbindeprozesses. Sind Materialfugen fehlerhaft geplant und ausgeführt, können Risse z.B. durch Schwund oder Quellen entstehen. So müssen je nach Material in unterschiedlichen Abständen Dehnungsfugen angeordnet werden. Dehnungsfugen in der Unterkonstruktion z.B. Estrich müssen in den folgenden Schichten z.B. Fußbodenbeläge geplant und ausgeführt werden.

Anschluss-Fugen

Anschlussfugen können je nach technischen und optischen Anforderung als offene Fuge z.B. als Schattenfuge oder als geschlossene z.B. mit Fugenschinen, Fugenband oder mit mehr oder weniger elastischer Fugenfüllung geplant und ausgeführt werden. Maßgeblich für die Fugenausführung sind neben den optischen Vorgaben die technischen Bedingungen. So ist neben Anforderungen an die Elastizität, die Dichtigkeit und Dauerhaftigkeit zu beachten. Bei komplexen und hohen Anforderungen kommen unterschiedliche Schichten und Materialien zum Einsatz. So kann z.B. eine Acryl-Fuge nur geringe Fugendehnung überbrücken, ist aber überstreichbar und wird deshalb vorwiegend vom Maler z.B. im Anschlussfugen zwischen Wand und Wand und Decke eingesetzt.

Eine Acryl-Fuge hat rein optische Funktion kann keine technischen Anforderungen z.B. an die Winddichtigkeit, den Wasserdampfdiffussionswiderstand geschweige Wasserdichtigkeit erfüllen. Ähnlich ist die Silikon-Fuge einzuordnen, welche wegen einer höheren elastizität gern vom Klempner bei der Montage von Sanitäreinrichtung oder Fliesenleger bei der Verfugung von Randfugen eingesetzt wird. Wird das Dehnungsvermögen z.B. wegen Weichmacherwanderung oder zu geringer Fugenbreite überschritten oder wegen mangelhafter Flankenausbilung die Flankenhaftung überschritten, so ist Fugenriss bzw. Flankenabriss die Folge. Deshalb muss im Spritzwasserbereich von Bädern zusätzliche Maßnahmen z.B. Flächendichtung und Fugenband als Schutz vor eindringender Feuchtigkeit geplant und ausgeführt werden. Insbesondere für die Anschluss-Fuge zwischen Dusch- bzw. Badewanne und Wand muss neben der Silikonfuge ein Dichtungsebene z.B. mittels Dichtungsband angeordnet werden.

Eine Silikonfuge stellt keine Abdichtung gegen Spritzwasser im Bad dar. Eine gerissene Silikonfuge darf nicht zu Undichtigkeiten in der Abdichtungsebene und damit zu Wasserschäden mit Schimmelbefall führen.

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Treppen

Treppen im Jagdschloss Granitz
Treppen im Jagdschloss Granitz

Sachverständiger für Schäden an Treppen, Treppenanlagen und Treppenhäuser

Schäden und Mängel an Treppen durch Fehler bei der Planung und Ausführung sowie Alter und Abnutzung von Treppen, Treppenanlagen und Treppenhäusern können zu erheblichen Personen- und Sachschäden führen. Treppen sind in öffentlichen Bereichen hochbeanspruchte Bauteile mit vielfältigen Anforderungen zum Beispiel bezüglich Standsicherheit, Unfallschutz, Schallschutz und Brandschutz. Als Sachverständige für Treppen prüfen und bewerten wir Mängel und Schäden an Treppen aller Art.

Baurechtliche Anforderungen an Treppen

Entsprechend Musterbauordnung muss jedes Geschoss und der benutzbare Dachraum über mindestens eine notwendige Treppe zugänglich sein. Der erste Rettungsweg muss über eine notwendige Treppe führen. Die tragenden Teile der Treppen müssen je nach Gebäudeklasse feuerhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Jede notwendige Treppe muss in einem durchgehenden Treppenraum liegen, der ins Freie führt. Weitere Anforderungen insbesondere zur Lüftung, Entrauchung, Abschlüssen und Beleuchtung sind in den Bauordnungen der Länder geregelt. Notwendige Treppen müssen je nach Gebäudeklasse unterschiedliche Treppenlaufbreiten besitzen.

Geländer und Brüstungen von Treppen

Geländer, Brüstungen und Umwehrungen von Treppenanlagen mit einer Absturzhöhe von 1 bis 12 m müssen mindestens 90 cm (bei Arbeitsstätten 100 cm) hoch sein. Ab einer Absturzhöhe von 12 m beträgt die baurechtliche Mindesthöhe 110 cm. Die Öffnungen zwischen den Füllstäben sollten maximal 18 cm betragen, bei häufiger Anwesenheit von Kindern maximal 12 cm. Die BGI/GUV-I 561 der Gesetzlichen Unfallversicherung gibt weitere Hinweise zu Planung von Treppen. 

Treppenmaße und Steigungsverhältnis

Das Steigungsverhältnis von Treppen bemisst sich nach der Schrittlänge von erwachsenen Personen und beträgt nach DIN 18065 Gebäudetreppen 590 bis 650 mm. Das Steigungsverhältnis von Treppen muss nach der Schrittmaßregel berechnet werden. Entsprechend der Schrittmaßregel muss die Summe von zwei Steigungen und einem Auftritt die Schrittlänge von 590 bis 650 mm ergeben. Ergänzend kann mit der Bequemlichkeitsregel, Auftritt abzüglich Steigung ergibt 120 mm, der Komfort beim Begehen eingeschätzt werden. Bei der Sicherheitsregel beträgt die Summe aus Auftritt und Steigung 460 mm. Sie stellt sicher, dass keine zu geringen Auftrittsbreiten vorkommen, welche beim Heruntersteigen eine Gefahr darstellen. Im Allgemeinen beträgt die Neigung von Freitreppen 5° bis 20°, von Treppen in öffentlichen Gebäuden 20° bis 30°, in Wohngebäuden 30° bis 40° und bei Keller- bzw. Bodentreppen bis 45°. In Außnahmefällen sind steilere Treppen  bis 75° z.B. Raumspartreppen, Leitertreppen, Maschinentreppen, etc. möglich. Das Steigungsverhältnis darf sich innerhalb einer Geschoßtreppe nicht ändern.  Das Steigungsverhältnis bezieht sich auf den Gehbereich einer Treppe, welcher bei Treppen bis 100 cm Treppenlaufbreite  mittig liegt und eine Breite von 20% beträgt.

Zulässige Toleranzen

Entsprechend DIN 18065 sind beim Auftritts- und Steigungsmaß Abweichungen von +/- 5 mm zulässig. In Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen sind Toleranzen bis 15 mm bei der Steigung der ersten Stufe zulässig. Da mit Höhe der Abweichung die Unfallgefahr steigt, sind in öffentlichen Bauten oder bei Arbeitsstätten geringere Abweichungen zulässig. Ungleichmäßige Steigung und eine zu geringe Auftrittsfläche werden als häufigste technische Unfallursache identifiziert. 
Die BGI/GUV-I 561 der Gesetzlichen Unfallversicherung gibt weitere Hinweise zur Vermeidung von Unfallrisiken.

Holztreppen

Holztreppen werden nach ihrer Bauart als gestemmte,  eingeschobene oder aufgesattelte Wangentreppe bezeichnet. Wobei die Wangen das tragende Element darstellen. Bei den Stufen unterscheidet mann Tritt- und Setzstufen. Häufiger Fehler bei der Planung und Ausführung sind Mess- und Rechenfehler sowie eine ungeeignete Materialauswahl. So kann zum Beispiel zu feuchtes Treppenholz in zentralbeheizten Wohnräumen nachtrocknen und zu unangenehmen Knarren beim Begehen führen. Mangelhafter Holzschutz kann zu erheblichen Schäden an Holztreppen führen. Wegen des Brandschutzes sind reine Holztreppen in den meisten Bundesländern nur in Gebäuden mit bis zu zwei Vollgeschossen zugelassen.

Bemessung von handwerklichen Holztreppen

Für handwerkliche Holztreppen haben sich in den einschlägigen Handwerksregeln und Fachliteratur anerkannte Bemessungsregeln durchgesetzt. So sollte die Dicke einer Massivholztrittstufe 1/20 der Stützweite nicht unterschreiten. Bei gewendelten Treppenstufen ist die lichte Stützweite der Stufenvorderkannte maßgebend. Die Wandwange einer normalen Wohnhaustreppe sollte eine Fertigdicke von 42 mm und die Freiwange bzw. Lichtwange 52 mm nicht unterschreiten. Die Breite bzw. Höhe der Wange beträgt je nach Konstruktionsart bzw. Steighöhe mind. 30 in der Regel 32 cm. Bei Unterschreitung der obigen Bemessungsregeln ist mit einer erhöhten Durchbiegung der Stufen und damit einhergehender größeren Neigung der Treppen zum Knarren zu rechnen. Dies wird dann regelmäßig als Mangel bewertet.

Holzfeuchte im handwerklichen Holztreppenbau

Die Holzfeuchte sollte dem jeweiligen Einbauort entsprechen. In der Regel sind Holzfeuchten von 8 bis 10% zielführend. Wird zu feuchtes Holz verbaut neigen die Treppen zum Knarren. Zu trockenes Holz führt gelegentlich zu Rissbildung in den Wangen.

Metalltreppen

Treppen aus Stahl weisen materialbedingt eine größere Konstruktionsvielfalt auf. Auf Träger aus T, I, U oder L-Profilen können Metallstufen aufgeschweißt bzw. geschraubt werden. Daneben gibt es  vielfach geschweißte Träger aus Kasten, Rechteck oder Rohrprofilen. Abgehängte und gespannte Konstruktionen sowie Materialkombinationen ergänzen die Konstruktionsmöglichkeiten. Wie die Wendeltreppe vom Jagdschloss Granitz auf Rügen wurden historische Treppen auch aus filigranen Gußelementen gefertigt. Häufige Fehler ergeben sich aus mangelhaften Schweißnähten, Graten und Oberflächenbehandlung. Bei komplexen Konstruktionen werden das Schwingungsvermögen sowie Probleme beim Schallschutz unterschätzt.  

Betontreppen 

Die meisten notwendigen Treppen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen werden aus Beton bzw. Stahlbeton erstellt. Neben Treppen aus Ortbeton werden die meisten Betontreppen aus Fertigteilen erstellt. Wenn Fertigteiltreppen oberflächenfertig in Sichtbetonqualität erstellt, bestehen besondere Anforderungen an Planung und Ausführung, damit nicht aufwendige Nacharbeiten bezüglich der Oberflächenqualität notwendig werden.

Weitere Informationen zu Sachverständigengebühren, zur sachverständigen Beweissicherung und Bewertung von Mängeln bzw. Schäden an Treppenanlagen auf Anfrage.

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Fassaden

Sachverständiger für Vorgehängte hinterlüftete Fassaden VHF und Bekleidungen

Hinterlüftete Fassaden nach DIN 18351 „Vorgehängte Hinterlüftete Fassaden“ bestehen in der Regel aus drei Schichten, welche unterschiedliche Funktionen wahrnehmen. Die äußere Schicht dient dem Schutz gegen Schlagregen und bestimmt im wesentlichen das äußere Erscheinungsbild eine Gebäudes. Die Bekleidung kann aus Naturstein, Keramik, Holz, Glas, Metall oder Mischprodukten bestehen. Die Fassadenbekleidung wird an einer Unterkonstruktion befestigt, welche die Lasten z.B. aus Eigengewicht und Wind in die Tragstruktur des Gebäudes leitet. Hinter der Bekleidung befindet sich eine Luftschicht, welche überschüssige Feuchtigkeit und Wärme als sommerlicher Wärmeschutz abführt. Die dritte Schicht ist eine Wärmedämmung, welche den Heizwärmebedarf des Gebäudes begrenzt.

Die Vielfalt der Materialien und funktionale Sicherheit eröffnen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, welche individuell an die jeweiligen Anforderungen eines Gebäudes abgestimmt werden können. Die Vielfalt hat auch seine Tücken. So stellt die Planung und Ausführung einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade besondere Anforderung an die am Bau Beteiligten. Insbesondere die Anschlüsse an Fenster und Türen und das Gelände erfordern erhöhte Aufmerksamkeit in der Detailplanung und Ausführung.

Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen mit Naturwerkstein- und Betonwerksteinplatten bis 30 mm Dicke ist die DIN 18332 „Naturwerksteinarbeiten“ sowie DIN 18333 „Betonwerksteinarbeiten“ zu beachten.

Hinterlüftete Außenwandbekleidungen bzw. Fassaden aus Brettern und Schindeln aus Holz sind entsprechend DIN 18334 „Zimmer- und Holzbauarbeiten“ auszuführen.

Wandbekleidungen aus Metall und anderen Dachdeckungsmaterialien können unter Berücksichtigung der DIN 18339 „Klempnerarbeiten“ sowie DIN 18338 „Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten“ geplant und ausgeführt werden.

Brandschutz bei VHF

Der Kamineffekt einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade kann im Brandfall das Ausbreitungsrisiko erhöhen und durch die Bekleidung die Löscharbeiten erschweren. Entsprechend den Anforderungen sind gegebenenfalls nicht brennbare Materialien zu verwenden bzw. Brandriegel, Brandschotts bzw. sonstige Maßnahmen vorzusehen.

Sonstige Fassaden

Neben vorgehängten hinterlüfteten Fassaden prüfen die GSB Gutachter Sachverständige Bauexperten auch Putzfassaden, Fassaden aus Sichtmauerwerk, Sichtfachwerk und Wärmedämmverbundfassaden. Weitere Informationen zur Prüfung und Bewertung von Fassaden und Bekleidungen auf Anfrage.

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Fogging

Sachverständiger für Fogging – Schwarzstaubablangerung

Das Fogging-Phänomen

Unter dem Fogging-Phänomen versteht man plötzlich auftretende Schwarzstaubablagerungen in Wohnungen. Es handelt sich um plötzlich auftretend schwarze Flecken und rußähnliche, schwarzgraue und schmierige Ablagerungen an Tapeten, Fensterrahmen, Steckdosen, Lichtschaltern, Fliesen und anderen Einrichtungsgegenständen.

Die Ablagerungen treten in der ersten Heizperiode nach einer Renovierung bzw. Neuherstellung auf. Sie entstehen weniger Tage, verschwinden oft im Sommer und kommen im nächsten Winter wieder.

Die Ursachen für Fogging

Die Ablagerungen sind in der Regel nicht auf Verbrennungsrückstände (Ruß) sondern auf ausgasende Luftschadstoffe zurückzuführen. Organische Verbindungen beim Bau und Einrichtung verwendeter Produkte reichern sich in der Wohnraumluft an und lagern sich mit Staubpartikeln an kalten Bauteilen ab.

Durch Probenentnahme und labortechnische Analyse sowie Prüfung der Raumluft auf Luftschadstoffe z. B. Feinstaub bzw VOC Screening können wir die Belastung wie auch den Emittenten sachverständig verifizieren.

Im Winter besteht bei mangelhafter Grund- und Bedarfslüftung die Gefahr  der gesundheitsgefährdenden Anreicherung von Luftschadstoffen im Wohnraum.

Sofortmaßnahmen bei Fogging

Bei leichten Schwarzstaubablagerungen empfehlen wir den Fogging-Ratgeber des Umweltbundesamtes. Helfen die Empfehlungen des Ratgebers nicht weiter, so liegt der Verdacht nahe, dass es sich um ein bauliches Problem handelt. Unabhängig von der Ursache der Schwarzstaubablagerungen sollten sie sich bei schweren Fällen mit gesundheitlichen Beschwerden nicht länger in den Räumen aufhalten. Informieren Sie Ihren Hausverwalter / Eigentümer und lassen sie sich ärztlich untersuchen. Bestellen Sie einen Sachverständigen zu Schadensfeststellung und Ursachenermittlung.

Die hier getroffenen Aussagen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Beratung für den Einzelfall dar. Unerlaubte Weiterverwendung verstößt gegen den Urheberrechtsschutz. Es besteht Haftungsausschluß für die Richtigkeit. Die Informationen unterliegen dem technischen Fortschritt.

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Schimmel

Sachverständiger für Schimmel -Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildung

Das Schimmel-Problem

Schimmel-Bildung in Wohnungen weisen auf Wasserschäden sowie eine ungesunde Wohnraumluft hin und stellen eine Gesundheitsgefährdung dar. Unzählige Rechtsstreitigkeiten belegen die Problematik. Die Ursachen für das verstärkte Auftreten der Schimmelpilze in Wohnräumen liegt an mangelhafter Planung und Ausführung von Wohngebäuden (allgemein anerkannte Regeln zur Lüftung von Wohnungen)und der verständlichen Absicht, der Nutzer Energie zu sparen.

Die Schimmel-Gefahr

Die Schimmel-Gefahr für den Nutzer geht von einer erhöhten Konzentration von Luftschadstoffen aus. Diese sind erhöhte Luftfeuchtigkeit als klimatische Voraussetzung von Schimmel- und Pilzwachstum und der damit verbundenen Erhöhung der Konzentration der allergieauslösenden Pilzsporen. Weiter Luftschadstoffe können als Ausgasungen von diversen Baustoffen (Putz, Estrich, Tapeten, Farbe, Bodenbeläge, Parkett, Laminat, Klebstoffen, Dichtstoffen, etc.), Einrichtungsgegenständen (Möbel aus Spanplatten und deren Beschichtungen, Lacke, Lasuren, Wachse, Vorhänge, Polstermöbel, Teppiche, etc.) und Ausstattung mit Geräten (Fernsehapparat, Computer, Drucker, Staubsauger, Telefon, Herd, Waschmaschine, Trockner, etc.) entstehen. Diese stellen bei einer erhöhten Luftkonzentration eine Gesundheitsgefährdung dar. Bestimmte Luftschadstoffe führen bei bestimmten klimatischen Bedingungen zum “Fogging”

Erhöhte relative Luftfeuchtigkeit 

Erhöhte Luftfeuchtigkeit in Wohnräumen kann auf eindringende, aufsteigende und kondensierende Feuchtigkeit durch Menschen, Tiere, Pflanzen, Küche, Bad, etc. zurückzuführen sein.
Als normale Luftfeuchtigkeit bezeichnet mann im Sommer die Werte des Außenklimas. Bei Regen hohe Luftfeuchtigkeit und bei Sonne und Wind geringe Luftfeuchtigkeit. Durch eine funktionierende Grund- und Bedarfslüftung kann sich keine Luftfeuchtigkeit in den Wohnräumen anreichern. Das Wohnraumklima befindet sich mit dem Außenklima im Gleichgewicht. Die Gefahr für Schimmel-Bildung ist gering.
Im Winter bestehen große Temperaturunterschiede zwischen Wohnraumklima und Außenraumklima. In gut beheizten Wohnräumen sinkt bei funktionierender Grund- und Bedarfslüftung die Luftfeuchtigkeit ab. Kühlt sich feuchtwarme Luft ab, steigt die relative Luftfeuchtigkeit an und an kalten Oberflächen bildet sich Kondensat. Das Wohnraumklima befindet sich nur bei funktionierender Grund- und Bedarfslüftung im Gleichgewicht. Die Gefahr für Schimmel-Bildung ist erhöht.

Kondensat an kalten Oberflächen

Durch die großen Temperaturunterschiede zwischen Wohnraumklima und Außenklima besteht bei entsprechender Oberflächentemperatur und hoher relativer Luftfeuchtigkeit schnell die Möglichkeit der Kondensatbildung. Der Grenzwert für die Kondensatbildung lässt sich aus der Oberflächentemperatur und relativen Luftfeuchtigkeit ermitteln. Dieser ist bauteil- bzw. objektspezifisch. Je höher die Wärmedämmung, desto höher die Oberflächentemperatur. Bei einer guten Wärmedämmung sind Wärmebrücken besonders anfällig gegenüber Kondensatbildung. Fenster- und Türleibungen, Raumecken, Decken- und Wandeinbindungen, unterschiedliche Materialien mit unterschiedlichen Wärmedämmeigenschaften in einem Bauteil und deren Verbindungen stellen Wärmebrücken dar. Durch gezielte Bauplanung und sorgfältige Ausführung können Wärmebrücken minimiert werden.

Funktionierende Grund- und Bedarfslüftung

Durch die Lüftung wird sichergestellt, dass das  Wohnraumklima und Außenklima  sich im Gleichgewicht befindet.
Als Grundlüftung bzw. Feuchteschutzlüftung bezeichnet mann eine kontinuierliche bedarfsunabhängige Wohnraumlüftung. Diese erfolgt als freie Fugen- bzw. Spaltlüftung durch Winddruck und Windsog, durch eine Abluftanlage mittels Kaminsog oder Entlüftung in Kombination mit der freien Fugen- bzw. Spaltlüftung für die Zuluft oder durch eine Wohnraumlüftung mit Zuluft- und Abluftanlage in Kombination mit einem Wärmetauscher. Die Grundlüftung muss eine Mindestluftwechselrate sicher stellen. Da die freie Fugen- und Spaltlüftung vom Winddruck abhängig ist, können bei Windstille oder in windgeschützten Lagen zusätzliche Maßnahmen notwendig werden. Eine zu hohe Luftwechselrate verschwendet Energie und verstößt gegen die Energieeinsparungsverordnung. Eine zu geringe Luftwechselrate führt zur Anreicherung von gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffen. Die tatsächliche Luftwechselrate kann gemessen und mit den erforderlichen Werten verglichen werden. Sie stellt das Gleichgewicht zwischen Innen- und Außenklima im Normalzustand sicher.
Die Bedarfslüftung erfolgt über die Fensterlüftung und bedarfsgerecht geschaltete Abluftanlagen in Küche und Bad. Die Fensterlüftung sollte als Stoßlüftung möglichst als Querlüftung über mehrere Fenster erfolgen. Sie erfolgt auf Veranlassung und nach Bedarf des Nutzers z.B. nach dem Rauchen, nach dem Duschen oder nach dem Kochen. Sie ist Nutzer- abhängig. Geschaltete Abluftanlagen werden zeitgesteuert und durch Schalter z.B. Lichtschalter betätigt. Sie sind bei bedarfsgerechter Schaltung weniger abhängig vom Nutzerverhalten. Menschen besitzen kein Sinnesorgan für das Feuchteempfinden. Schwitzen und trockene Lippen können auf erhöhte oder geringe Luftfeuchtigkeit hinweisen.

Schimmel-Vermeidung bei ungünstigen baulichen Bedingungen

Bei ungünstigen baulichen Bedingungen z.B. bei historischen Gebäuden mit geringem Wärmedämmstandard hilft eine verstärkte Grundlüftung (Erhöhung der Luftwechselrate). Diese kann durch Feuchtigkeitssensoren bedarfsgerecht und energetisch sinnvoll gesteuert werden. Dies führt zu einem höheren Energieeinsatz. Die Erhöhung der Bedarfslüftung als Fensterlüftung durch Dauerlüftung (Kippstellung) führt zu überhöhten Energieverlusten und kann zu Bauwerksschäden im Bereich der Fensterleibung und des Fenstersturzes führen. Eine verstärkte Stoßlüftung kann zur Verminderung der Schimmel-Bildung führen. Sie ist mit erhöhtem Heizwärmebedarf verbunden.
Sind einzelne Wohnräume nicht bzw. geringer beheizt, besteht ein Temperaturgefälle. Gelangt feuchtwarme Luft in kältere Räume so besteht erhöhte Gefahr der Kondensatbildung einschließlich Schimmel-Bildung. Halten Sie die Türen geschlossen.
Die Räume sollten separat beheizt werden, kein Heizen über andere Räume.
Bei ungünstigen Windruckverhältnissen kann feuchtwarme Luft auch bei geschlossenen Räumen über die Türen in kältere Räume gelangen. Hier ist mittels geeigneter Maßnahmen (Abluftanlage) der Luftstrom zu regulieren.
Der Luftstrom in einer Wohnung sollte von den kalten Räumen in die warmen und feuchten Räume erfolgen und dort über eine Abluftanlage oder Kaminsog abgeführt werden.

Sofortmaßnahmen bei Schimmelbildung

Bei leichtem Schimmel-Befall empfehlen wir den Schimmel-Ratgeber des Umweltbundesamtes. Helfen die Empfehlungen des Ratgebers nicht weiter, so liegt der Verdacht nahe, dass es sich um ein bauliches Problem handelt. Unabhängig von der Ursache der Schimmel-Bildung sollten sie sich in Räumen mit akutem Schimmelbefall bzw. großen Schimmel-Flecken oder Schimmel-Geruch nicht länger aufhalten. Lassen sie sich bei gesundheitlichen Problemen ärztlich untersuchen. Informieren Sie Ihren Hausverwalter/Eigentümer. Bei umfangreichen Schimmel-Befall bestellen Sie einen Sachverständigen zu Schadensfeststellung und Ursachenermittlung.

Die hier getroffenen Aussagen zu Schimmel-Befall dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Beratung für den Einzelfall dar. Unerlaubte Weiterverwendung verstößt gegen den Urheberrechtsschutz. Es besteht Haftungsausschluß für die Richtigkeit. Die Informationen unterliegen dem technischen Fortschritt.

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