Optische Mängel

Sachverständiger für die Prüfung und Bewertung optischer Mängel an Gebäuden

Neben technischen Mängeln an Gebäuden sind regelmäßig optische Mängel durch Sachverständige zu bewerten. Dabei stoßen wir auf Kommentare wie, „das ist doch nur ein optischer Mangel“ oder „optische Mängel spielen keine Rolle und sind hinnehmbar“. Das mag im Ergebnis einer sachverständigen Prüfung so sein, ist aber keineswegs immer so.

Was sind optische Mängel?

Optische Mängel an Gebäuden bzw. bzw. optische Baumängel werden als negative Abweichungen von den optischen Solleigenschaften entsprechend vertraglicher Vereinbarung definiert. So können hier besondere ästhetische Vorgaben durch den Architekten zu handwerklichen Herausforderungen bezüglich den Ausführungsqualitäten führen. Hierzu können Muster angelegt bzw. zur Ausführung vereinbart werden. Denn nicht jeder findet eine polierte Oberfläche, sägeraue Holzfassade oder Kellenputz schön und über Geschmack lässt sich vortrefflich streiten. Ist nichts explizit vereinbart, so gelten „Allgemeine Art und Güte“ bzw. mittlere Anforderungen an die optischen Eigenschaften als vereinbart. Nicht selten verbleiben auch nach einer Beseitigung von technischen Mängel optische Mängel. Wenn dann bei der Abnahme das Ergebnis anders aussieht als es der Bauherr sich wünscht, gibt es Klärungsbedarf.

Wie werden optische Mängel bewertet?

In den technischen Regeln für das Bauen werden selten ästhetische Anforderungen an die Ausführung gestellt. So sind auch in der DIN 18202 Maßtoleranzen im Hochbau Grenzabweichungen definiert, welche in erster Linie technische Eigenschaften sicherstellen sollen. Optische Mängel lassen sich mit technischen Regeln in der Regel nicht hinreichend beurteilen.

Da die optischen Qualitäten in der Regel von der Materialauswahl und der Verarbeitung bestimmt werden, können über die gezielt ausgewählten Materialien und Verarbeitungstechniken die ästhetischen Anforderungen erfüllt werden. So werden für erhöhte Anforderungen an die Qualität von gespachtelten Oberflächen mehrere Spachtel- und Schleifvorgänge erforderlich. Nicht selten sind handwerkliche Verarbeitungsmängel ursächlich für optische Mängel.

Für die Bewertung von optischen Mängeln werden diese nach Oswald in drei Gruppen eingeteilt. Diese sind „nicht hinnehmbare“, „hinnehmbare“ und „Bagatellen“. Bagatellen sind hinzunehmende optische Unregelmäßigkeiten und damit kein Mangel. bei hinnehmbaren optischen Mängeln kann der Unternehmer entscheiden, ob er nachbessert oder einen Minderwert z.B. als Abzug von der vereinbarten Vertragssumme zustimmt. Bei nicht hinnehmbaren optischen Mängeln ist eine Nachbesserung durchzuführen.

Wie wird eine Prüfung von optischen Baumängeln durchgeführt?

Die Prüfung von optischen Baumängeln erfolgt aus gebrauchsüblichem Abstand und Beleuchtung. Insofern keine besondere Beleuchtung vertraglich vereinbart wurde sind Prüfungen von optischen Mängeln z.B. nicht bei Streiflicht oder kurz nach einem Schlagregen durchzuführen.

Wie wird das Erscheinungsbild gewichtet?

Ist ein optischer Mangel festgestellt muss dieser gewichtet werden. Jedes Gebäude hat in der Regel eine repräsentative Schauseite und eine weniger wichtige Rückseite. So sind im Bereich des Kundeneingang, Empfang oder Wohnzimmer höhere Anforderungen an die optische Verarbeitungsqualität zu stellen als am Lieferanteneingang oder im Heizraum, so lange nichts anderes vereinbart wurde.

Wie wird ein Minderwert bei hinnehmbaren optischen Mängeln an Gebäuden ermittelt?

Entscheidet sich der Unternehmer für einen Abzug wegen hinnehmbarer optischer Baumängel, so ist dieser für die Gesamtleistung eines Gewerks bzw. Elements einschl. erforderlicher Nebenleistungen zu ermitteln. Dabei wird der Geltungswert mit dem betroffenen Anteil und der Wichtung der negativen Abweichung mit den Neuherstellungskosten multipliziert. Der Minderwert bei optischen Baumängeln ist nicht gleich zu setzen mit einem etwaigen merkantilen Minderwert.

Der Wertanteile für die Optik bzw. den Geltungswert einer üblichen Wärmedämmverbundfassade betragen entsprechend Zielbaummethode nach Auenhammer/Oswald 30% des Neuwertes welche den Herstellungskosten entsprechen. Die Ursache sind handwerkliche Mängel, welche sich z.B. über 100% der ausgeführten Bereiche verteilen und die Wichtung der negativen Abweichung wird sachverständig auf 30 % geschätzt. Dann beträgt der Minderwert 0,3 x 1 x 0,3 = 0,09 bzw. 9% der Neuherstellungskosten des WDVS.

Bei Fragen steht Ihnen ein GSB Bausachverständiger für die Kostenkontrolle gern im Verbund mit den GSB Experten zur Verfügung. Weitere Informationen auf Anfrage.

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Merkantiler Minderwert

Merkantiler Minderwert im Bauwesen

GSB_Gutachten
GSB_Gutachten

Als Sachverständige im Bauwesen ermitteln wir regelmäßig den merkantilen Minderwert von Gebäuden. Der merkantile Minderwert ist ein fiktiver Wert, der einer vollständig und fachgerecht reparierten Sache, z.B. ein Wohnhaus, negativ anhaftet und somit den Marktwert im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mindert. Der merkantile Minderwert berücksichtigt das Misstrauen und das Unbehagen bzw. den Verdacht auf einen verborgen gebliebene Schaden eines potentiellen Käufers gegenüber der reparierten Immobilie. Mann spricht deshalb auch von einem psychologischen Minderwert. Der merkantile Minderwert ist nicht mit dem technischen Minderwert wegen verbliebener hinnehmbarer Baumängel oder Bauschäden zu verwechsel.

Entsprechend allgemeiner Auffassung besteht ein merkantiler Minderwert auch wenn die Immobilie nicht verkauft wird. Er gehört damit zu den tatsächlichen Eigenschaften eines Bewertungsobjektes und ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes zu berücksichtigen. So muss im Einzelfall geprüft werden, ob neben eines etwaigen technischen Minderwertes wegen verbliebener Baumängel oder Bauschäden zusätzlich auch ein merkantiler Minderwert berücksichtigt werden muss.

Berechnung – Merkantiler Minderwert

Da der merkantile Minderwert unabhängig von den technischen Eigenschaften bzw. Reparaturkosten besteht, ist er nicht nach technischen Merkmalen zu ermitteln. Es ist darzulegen, aus welchen nicht technischen Gründen der Marktwert einer Immobilie für „jedermann“ zu mindern ist.

Nicht technische Gründe sind festgestellte merkantile Minderwerte durch die Analyse von Kaufpreissammlungen. Da der tatsächliche bzw. realisierte Marktpreis (Verkaufspreis) durch eine Vielzahl von Marktumständen beeinflusst wird, ist der auf den merkantilen Minderwert entfallende Anteil schwer festzustellen und nur bei erheblicher Minderung (z.B. Hausschwamm, Bergschaden) nachweisbar. Die Höhe des merkantilen Minderwertes ist, da er sich auf eine Vertrauenserschütterung des Marktes bezieht, sachverständig zu schätzen. Er lässt sich nicht nach mathematischen Formeln berechnen.

Der merkantile Minderwert ist als Vonhundertsatz in Abhängigkeit von den Schadensbeseitigungskosten und der Restnutzungsdauer  im Verhältnis zum Gebäudewert zu ermitteln. Betragen die Schadensbeseitigungskosten weniger als 10% des mangelfreien Gebäudewertes bzw. die Restnutzungsdauer weniger als 20% der Gesamtnutzungsdauer, so ist ein merkantiler Minderwert nicht anzusetzen. 

So beträgt der merkantile Minderwert bei Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 20% des mangelfreien Gebäudewertes 2%.  Dies entspricht bei einem angenommenen mangelfreien Gebäudewert von 1.000.000 EUR einem merkantilen Minderwert in Höhe von 20.000 EUR.

Fallarten für Minderung wegen Bauschäden bzw. merkantiler Umstände

Entsprechend Kamphausen sind folgende Fallarten bei Wertminderungen wegen Baumängel und Bauschäden und merkantilen Minderwert bei Immobilien feststellbar:

Ist der Grad der Beeinträchtigung durch Baumängel und Bauschäden gering bzw. unerheblich, so ist in der Regel auch eine Minderung wegen baulicher Mängel sowie ein merkantiler Minderwert zu verneinen.

Ist der Grad der Beeinträchtigung durch Baumängel und Bauschäden erheblich und nicht reparabel, so ist eine Minderung wegen Baumängel und Bauschäden zu bejahen aber eine merkantiler Minderwert zu verneinen, weil die merkantilen Umstände durch den Abschlag wegen baulicher Mängel bzw. Bauschäden abgedeckt wird.

Ist der Grad der Beeinträchtigung durch Baumängel und Bauschäden erheblich und teilweise reparabel, so ist eine Minderung wegen verbliebener Baumängel und Bauschäden zu bejahen und  eine merkantiler Minderwert zu bejahen, wenn Anhaltspunkte bzw. merkantile Umstände für einen darüber hinausgehenden Marktabschlag bestehen.

Ist der Grad der Beeinträchtigung durch Baumängel und Bauschäden erheblich und vollständig reparabel, so ist eine Minderung wegen verbliebener Baumängel und Bauschäden zu verneinen und eine merkantiler Minderwert zu bejahen, wenn Anhaltspunkte bzw. merkantile Umstände für einen Marktabschlag bestehen. 

Beispiele für merkantiler Umstände

Nicht jeder bestehende oder beseitigte Baumangel ruft einen merkantilen Minderwert hervor. Es müssen Anhaltspunkt bzw. merkantile Umstände für eine Markterschütterung bzw. Vertrauensverlust bestehen. Diese wurden bei schwerwiegenden Bauschäden bzw. Ereignisse festgestellt und dokumentiert, welche für die Allgemeinheit offensichtlich waren. Auch wenn die Bauschäden vollständig und fachgerecht beseitigt wurden haftet dem Grundstück bzw. Immobilie ein Makel an, welcher als merkantiler Umstand den Marktwert mindert.

So können folgende Fälle einen merkantilen Minderwert begründen:

  • Hausschwamm
  • Trockenfäule
  • Materialfehler
  • Altlasten
  • Bergschäden
  • Untertunnelung
  • schlechter Baugrund
  • Risse im Rohbau
  • Unterfangung

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Baumängel

Baumängel – Ist das nun ein Baumangel oder eine hinzunehmende Unregelmäßigkeit?

Baumängel – Ist bei der Abnahme ein Mangel als Abweichung von den vertraglich vereinbarten Eigenschaften festgestellt worden, kann anhand der Matrix des AIBau zur Bewertung technischer bzw. optischer Baumängel sachverständig bewertet werden. Bei negativen Abweichungen handelt es sich in der Regel um nachzubessernde bzw. nicht hinnehmbare Baumängel. In Randbereichen z.B. bei geringfügiger Beeinträchtigung der Funktion oder unwichtigen Bedeutung für die Gebrauchstauglichkeit kann statt Nachbesserung auch ein Minderwert in Frage kommen. Bagatellen sind hinzunehmende Unregelmäßigkeiten und insofern kein Mangel an der vertraglichen Leistung, welche einen Grund für die Verweigerung der Abnahme darstellt.

Die Bewertung technischer Mängel erfolgt durch Festlegung des Grades der Beeinträchtigung der Funktion und Bedeutung des Merkmales für die Gebrauchstauglichkeit.

Die Bewertung optischer Mängel erfolgt aus gebrauchsüblichem Abstand und Beleuchtung. Nach Festlegung des Grades der optischen Beeinträchtigung wird das Erscheinungsbild gewichtet. Hierbei spielt es eine Rolle, ob es sich z.B. um ein Wohnzimmer oder einen Heizungsraum handelt, ob auf einer gut einsehbaren Fläche oder in einer Wandnische oder im Eckbereich.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie in unseren Seminaren. Dort können Sie Fragen stellen und Probleme diskutieren.

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